Schon alles geregelt?

Die Corona Pandemie hat uns mal wieder gezeigt, wie wichtig es ist, für den Nachlassfall entsprechende Vorsorge zu treffen. Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte geben, die es bei einer umfassenden Nachlassregelung zu beachten gilt:

Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung

Es muss nicht immer ein Unfall sein, auch aufgrund der Pandemie standen viele Angehörige plötzlich vor der Frage, was passiert, wenn ein Angehöriger im Koma liegt oder nicht ansprechbar ist. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bereits jetzt festlegen und bestimmen, wer im Falle Ihrer Verhinderung Ihre Angelegenheiten regeln und erledigen, mit dem Arzt sprechen darf usw. Besteht keine solche Vollmacht, wird durch das Betreuungsgericht ein Betreuer für Sie bestellt.

Mit einer Patientenverfügung können Sie im Ernstfall regeln und bestimmen, welche Behandlungen der Arzt noch durchführen soll. Sie können hierdurch insbesondere Ihren Angehörigen die schwere Entscheidung abnehmen, ob ein Behandlungsabbruch erfolgen soll.
Die Patientenverfügung, insbesondere Ihre Anweisung zum Behandlungsabbruch, kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn von Seiten der behandelnden Ärzte der Tod nicht mehr abgewendet, sondern durch die weiteren Behandlungen lediglich noch eine kurze Zeit hinausgezögert werden kann.

Letztwillige Verfügung

Sollten Sie noch kein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung errichtet haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben i.d.R. die Ehegatten neben den Kindern oder, falls keine Kinder vorhanden sind, neben den Eltern. Häufig entsteht durch die gesetzliche Erbfolge eine Erbengemeinschaft, die sich dann über die Verwaltung des Nachlasses und die Aufteilung einigen müssen.

Es empfiehlt sich daher auch schon in jüngeren Jahren die Erbfolge zu regeln. Dies kann entweder durch ein vollständig handschriftlich errichtetes und eigenständig unterschriebenes Testament oder durch ein vom Notar aufgesetztes und beurkundetes Testament oder Erbvertrag erfolgen.

Damit das Testament im Erbfall auch aufgefunden und eröffnet wird, sollte ein handschriftliches Testament bei Nachlassgericht in Verwahrung gegeben und hinterlegt werden.

Bestattungsverfügung

Bei den meisten Bestattungsunternehmen besteht auch die Möglichkeit bereits zu Lebzeiten die eigene Beerdigung zu planen und zu beauftragen. Hierdurch wird Ihren Angehörigen in der Zeit der größten Trauer die Aufgabe erspart, sich um diese organisatorischen Dinge zu kümmern.
Zudem können Sie in den meisten Fällen bereits bei einer Treuhandgesellschaft die voraussichtlichen Kosten für eine Bestattung hinterlegen, um dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Gelder im Falle Ihres Todes zur Verfügung stehen.

Lebzeitige Übertragungen / Verfügungen

Darüber hinaus können Sie selbstverständlich auch bereits zu Lebzeiten z.B. zur Vermeidung von Steuern, Pflichtteilsansprüchen oder Rückgriffsmöglichkeiten des Staates bei späterer Sozialhilfe oder Pflegeleistungen, Vermögen übertragen.

Gerne sind wir Ihnen bei Ihrer Nachlassregelung behilflich.

Ellen Sandfuchs
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