Ein Unfall ist ärgerlich genug. In letzter Zeit kommt es jedoch immer wieder vor, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Unfallschaden nicht voll bezahlt, auch wenn der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet hat.
Immer häufiger werden Streitigkeiten nicht um die Frage, wer schuld an dem Unfall ist, sondern um die Frage, wie hoch der Schaden bei einem Unfall sein darf und welche Positionen die gegnerische Versicherung ggf. kürzen kann, geführt. Hier gibt es für den Geschädigten eines Unfalls immer mehr Stolpersteine zu berücksichtigen.
Seit langem bekannt und bereits durch die Gerichte ausdiskutiert ist die Frage, wann man mit einem Fahrzeug noch in eine Fachwerkstatt gehen darf und wann man das Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren lassen muss. In den letzten Jahren war insbesondere der Streitpunkt um die Höhe der Mietwagenkosten ein Dauerbrenner. So weigerten sich die Haftpflichtversicherungen des Unfallgegners meistens die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten zu zahlen mit dem Hinweis, dass entsprechende Kosten überhöht seien.
Nun haben die Haftpflichtversicherungen einen alten Streitfall, der bereits seit Jahren diskutiert wird, wieder erneut aufgegriffen und verfolgen diesen vermehrt. Die Rede ist von einem nicht reparierten Vorschaden. Sollten Sie bereits selbst mit dem Fahrzeug schonmal einen Unfall gehabt haben oder durch einen vorherigen Unfall das Fahrzeug beschädigt worden sein, steht es Ihnen grundsätzlich frei, selbst zu entscheiden, ob Sie diesen Schaden reparieren möchten oder mit einem unreparierten Vorschaden weiterfahren. Auch sind Sie grundsätzlich berechtigt den Schaden selbst instand zu setzen.
Probleme ergeben sich jedoch dann, wenn das Fahrzeug mit einem unreparierten oder nur teilweise reparierten Vorschaden erneut in einen Unfall verwickelt ist. Häufig versucht die gegnerische Versicherung sodann, den durch den neuen Unfall entstandenen Schaden zu kürzen mit dem Hinweis, dass die Beschädigung gar nicht durch den letzten Unfall, sondern durch den früheren Unfall entstand.
Ein früherer Schaden, der eindeutig außerhalb der neuen Schadenszone liegt, darf bei den Ermittlungen der Reparaturkosten des neuen Schadens keine Rolle spielen. Anders dagegen jedoch bei sogenannten „Überdeckungsfällen“. Grundsätzlich trifft den Geschädigten im Streitfall die sogenannte Beweislast, dass der nun durch den neuen Unfall entstandene Schaden nicht bereits durch einen früheren Schadensfall hervorgerufen wurde. Dies kann der Geschädigte z. B. dadurch nachweisen, dass der alte Schaden vollständig und fachgerecht repariert wurde und hierzu Werkstattrechnungen oder Reparaturbescheinigungen vorgelegt werden.
Soweit der Geschädigte sich jedoch bei einem früheren Unfall entschieden hatte, den Schaden nicht reparieren zu lassen oder eine Reparatur selbst oder in seiner Freizeit mit einem befreundeten Kfz-Mechaniker vorgenommen hat, ist ein solcher Reparaturnachweis meist schwer zu führen.
In den letzten Jahren sind die Versicherungen auch dazu übergegangen bei der Versicherung eingereichte Schadensfälle im Hinweis- und Informationssystem der Deutschen Versicherer (kurz HIS) zu sammeln. Sämtliche bei den Versicherungen genannte Unfallschäden mit dem Schadensumfang werden daher in diesem Informationssystem gespeichert. Alle Versicherer haben Zugriff auf diese sogenannte Wagnisdatei. Ob für Ihr Fahrzeug bereits ein entsprechender Eintrag über Unfallschäden besteht, kann einmal pro Jahr durch eine kostenlose Selbstauskunft geprüft werden.
Gerne unterstützen und beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
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