Insolvenzantragspflicht in Zeiten der COVID-19-Pandemie

Achtung: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat mit Ablauf des 30.04.2021 geendet!

Die Insolvenzantragspflicht bestimmt grundsätzlich, dass Unternehmensleiterinnen und Unternehmensleiter dazu angehalten werden, haftungsbeschränkte Unternehmen spätestens bei Vorliegen der Insolvenzreife, d.h. bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in ein geordnetes Insolvenzverfahren zu überführen, mit dem die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger gewahrt werden.

Diese Insolvenzantragspflicht ist in § 15a Insolvenzordnung und § 42 Abs. 2 BGB (für den Verein) normiert.

Es bedarf wenig Phantasie um zu konstatieren, dass die aufgetretene COVID-19-Pandemie die wirtschaftliche Situation einer Vielzahl von Unternehmen oder Vereinen dramatisch verschlechtert hat.

Der Staat hat daher im Zusammenhang mit der Bewältigung der aus der COVID-19-Pandemie resultierenden Folgen eine Reihe von Hilfsprogrammen aufgelegt, die zu einer Stabilisierung der von der Pandemie betroffenen Unternehmen führen sollten. Dies betraf u.a. auch eine temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die in dem hierfür geschaffenen COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVIn-sAG) verankert war und im Laufe der COVID-19-Pandemie an die jeweiligen Entwicklungen angepasst wurde.

Das Ziel dieser Maßnahmen war, dass unter den außergewöhnlichen Umständen der Krise ein breitflächiges Abgleiten von Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden sollte.

Das im März 2020 verkündete Gesetz sah zunächst eine Aussetzung der haftungsbewehrten und teilweise auch strafbewehrten Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.09.2020 vor – dies allerdings immer unter der Maßgabe, dass die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte und im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine Aussicht auf Beseitigung, bspw. durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, bestand. War der Schuldner am Stichtag 31.12.219 nicht zahlungsunfähig, wurde zu seinen Gunsten vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhte und Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Einhergehend mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurden weitere Regelungen zur Reduzierung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken der betroffenen Geschäftsleiter, Unternehmen und deren Gläubiger und Geschäftspartner in Kraft gesetzt.

Im Nachgang hieran wurde sodann die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ab dem 01.10.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020 verlängert, allerdings nur noch für Unternehmen, die zwar überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig waren.

Die letztmalige Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt schließlich vom 01.01.2021 bis zum Ablauf des 30.04.2021. Anders als die zum 31.12.2020 auslaufende Verlängerung galt diese Regelung, die in der Vorschrift des § 1 Abs. 3 COVInsAG niedergelegt war, wieder für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit. Nunmehr waren aber weitere Voraussetzungen, wie u.a. die Beantragung staatlicher Hilfeleistungen im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 oder aber jedenfalls eine Antragsberechtigung nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms, nachzuweisen. Die Hilfeleistung durfte zudem nicht offensichtlich aussichtslos und musste geeignet sein, eine Insolvenzreife zu beseitigen. Daneben galten die Voraussetzungen des ab März 2020 geltenden § 1 COVInsAG fort.

Ab dem 01.05.2021 spielen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang mit einer Insolvenzantragsstellung keine Rolle mehr. Die Aussetzung der Insolvenzantragsstellung hat geendet und die aus § 15a Insolvenzordnung und § 42 Abs. 2 BGB resultierenden Insolvenzantragspflichten gelten uneingeschränkt.

Betroffene Unternehmen sollten dies stets vor Augen haben, da eine verspätete Insolvenzantragsstellung bzw. eine mögliche Insolvenzverschleppung für den Geschäftsleiter erhebliche haftungsrechtliche, aber auch strafrechtliche Risiken birgt.

Benjamin Schmitt
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