Die sogenannte Gutscheinlösung, genauer das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht, wurde am 15.05.2020 vom Bundesrat beschlossen.
Ausgangslage
Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote wurde ein Großteil der geplanten Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt. Eine Vielzahl von bereits erworbenen Eintrittskarten für die unterschiedlichsten Freizeitveranstaltungen kann aufgrund der notwendigen Absagen nicht mehr eingelöst werden. Die Inhaber der Eintrittskarten wären daher nach geltendem Recht berechtigt, die Erstattung des Eintrittspreises von dem jeweiligen Veranstalter zu verlangen. Die Veranstalter wären in einem solchen Falle mit einem erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert.
Neue Gesetzeslage
Veranstalter sind nun berechtigt, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Eintrittskarte, die vor dem 08.03.2020 erworben wurde, statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Die Inhaberin oder der Inhaber eines solchen Gutscheins soll jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen können, wenn die Annahme eines Gutscheins für sie oder ihn aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird. In letzterem Fall entspricht der Gutschein einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs.
Kritik
Es gibt keinen Insolvenzschutz. Wird über das Vermögen des Veranstalters das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Gutschein wertlos, geht der Erstattungsanspruch regelmäßig ins Leere. Der Kunde wird unfreiwillig Kreditgeber, ohne im Gegenzug für das wirtschaftliche Risiko einen Vorteil (etwa Zins) zu erhalten.
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