Sanierung außerhalb der Insolvenz ab 1. Januar 2021

Beschleunigt durch die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) am 1. Janaur 2021 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts schafft mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) einen Rechtsrahmen, der es Unternehmen ermöglicht, sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Dies geschieht auf Grundlage eines Restrukturierungsplans, eine Art Gesamtvergleich, den die Gläubiger mehrheitlich angenommen haben. Ziel des Restrukturierungsplans muss die Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und zum anderen die Gewährleistung der Bestandsfähigkeit des Unternehmens sein.

Sanierung gegen den Willen einzelner Gläubiger

Es wird ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen geschaffen, der es Unternehmen ermöglicht, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren. Mit diesem Rechtsrahmen wird die Lücke geschlossen, die das geltende Sanierungsrecht zwischen dem Bereich der freien, dafür aber auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen Sanierung einerseits und der insolvenzverfahrensförmigen Sanierung mit ihren Kosten und Nachteilen gegenüber der freien Sanierung gelassen hat. Zukünftig können Sanierungsmaßnahmen auch außerhalb einer Insolvenz gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden.

Das Restrukturierungsgericht

Es wird mit dem Restrukturierungsgericht eine neue Gerichtszuständigkeit eingeführt. Das Restrukturierungsgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Dies bedeutet eine höhere Verfahrenskonzentration als bei Insolvenzverfahren. Das Restrukturierungsgericht ermöglicht eine gerichtliche Abstimmung über den Restrukturierungsplan und dessen gerichtliche Bestätigung zur Herstellung der Wirkung des Plans auch gegenüber ablehnenden Gläubigern. Zudem kann das Restrukturierungsgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen untersagen oder einstweilen eingestellen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass eine Sanierung nicht durch Zwangsmaßnahmen einzelner Gläubiger vereitelt werden kann.

Drohende Zahlungsunfähigkeit und zwingender Insolvenzantragsgrund

Tritt nach einer Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht dennoch ein zwingender Insolvenzantragsgrund in Form der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, ist dies dem Restrukturierungsgericht anzuzeigen. Dies ist notwendig, weil während der Dauer der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist. Das Restrukturierungsgericht hat nach Anzeige der Insolvenzreife die Möglichkeit, die Restrukturierungssache aufzuheben. Gegebenfalls ist dann ein Insolvenzverfahren durchzuführen.

Bewertung

Es ist zu begrüßen, dass eine präventive Sanierung ohne Insolvenzverfahren auch ohne Konsens aller Gläubiger möglich ist. Eine erfolgreiche Sanierung nach dem StaRUG ist wesentlich kostengünstiger als eine nach dem Insolvenzverfahren. Der Versuch einer solchen Sanierung sollte gewagt werden. Sollte eine Sanierung nach dem StaRUG scheitern, kann noch immer ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.

Dr. Johannes Kalb
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