Neue Regeln zum Know-how-Schutz!

Unternehmer, aufgepasst! Das wichtigste Gut des Unternehmens ist das Know-how, ob Kundendaten, persönliche Netzwerke, technische Erfindungen oder Produktspezifikationen: Ohne solches Know-how ist ein Unternehmen für seine Vertragspartner austauschbar und damit nichts wert.

Juristen nennen dieses teure Gut das Geschäftsgeheimnis. Wer Geschäftsgeheimnisse geklaut hat, ob für sich oder für Dritte, konnte sich bisher leicht strafbar und schadensersatzpflichtig machen. Hatte zum Beispiel ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Daten unbefugt mitgenommen und war dies auch nachweisbar, konnte der Arbeitgeber häufig die Verwendung der Daten mit juristischen Mitteln verhindern. Es genügte, dass die Daten aus seinem Unternehmen stammten und das Unternehmen diese Daten offenkundig nicht öffentlich machen wollte.

Diese Gewissheiten sind Vergangenheit. Seit dem 26.04.2019 gilt das sog. Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, das die bisherigen Regeln deutlich einschränkt und den Know-how-Schutz erschwert.

Reichte nach der alten Gesetzeslage der sog. Geheimhaltungswille, um eine Information in den Schutzbereich der gesetzlichen Regelungen zu bringen, muss ein Unternehmen nun seine Geschäftsgeheimnisse aktiv schützen, damit sie auch Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes sind. Nur wenn das Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreift, kann sich beim Datenklau auf den gesetzlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen.

Darüber, was angemessen bedeuten soll, dürfen sich die Juristen in Zukunft noch streiten. Wieviel Schutz erforderlich ist, dürfte sich nach dem Wert der Informationen richten. Grundsätzlich sind technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit gefordert, beispielsweise Passwortschutz, beschränkte Zugangsberechtigungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen und Verschlüsselungen.

Sind Informationen und Daten ausreichend geschützt, und kann sich das Unternehmen auf das neue Gesetz berufen, so hat es gegenüber dem „Datendieb“ weitreichende Schadensersatzansprüche bis hin zum Rückruf von Produkten, die aufgrund geklauter Daten produziert worden sind, und bis zum Staatsanwalt.

Ausdrücklich zugelassen vom Gesetz ist das sog. „reverse engineering“. Ist ein Produkt auf den Markt gebracht und rechtmäßig erworben, so darf es von der Konkurrenz untersucht, zurückgebaut und dürfen die so gewonnenen Erkenntnisse von der Konkurrenz verwertet werden. Das war bisher unter bestimmten Umständen verboten.

Fazit: Die Unternehmen sind gefordert, ihre Informationen zu schützen, um sie in den Schutzbereich des neuen Gesetzes zu bringen. Nur dann können sie gegen Datenklau vorgehen.

Dr. Malte Schwertmann