Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen.
Der Gedanke dahinter ist klar: Was mit einem Klick geschlossen wird, soll auch mit einem Klick widerrufen werden können.
Bisher mussten sich Verbraucher, die einen Online-Kauf widerrufen wollten, oft durch Menüs, Kontaktformulare oder E-Mail-Postfächer wühlen. Das ist vorbei. Die neue elektronische Widerrufsfunktion macht Schluss mit versteckten Links, Hürden und bürokratischem Aufwand. Ein Klick – und der Widerruf ist auf dem Weg.
Doch Vorsicht: Die neue Pflicht trifft nicht nur Tech-Giganten wie Amazon. Sie erfasst grundsätzlich alle B2C-Fernabsatzverträge über Websites, Apps und digitale Benutzeroberflächen.
Präzise Umsetzungsregelungen
Das Gesetz schreibt ein präzises zweistufiges Verfahren vor.
Im ersten Schritt muss der Verbraucher den Widerruf über eine gut sichtbare, leicht zugängliche Funktion starten. Die Schaltfläche muss klar „Vertrag widerrufen“ oder eine ebenso eindeutige Formulierung ausweisen. Kein Spielraum für kreative Marketing-Begriffe. Der Widerrufsbutton muss während der Laufzeit der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche zudem ständig verfügbar und hervorgehoben platziert sein.
Im zweiten Schritt folgt die Bestätigung – wieder über eine eigene Schaltfläche, diesmal mit „Widerruf bestätigen“ beschriftet. Nur zwei Klicks, dann ist der Widerruf unterwegs.
Sobald der Widerruf abgesendet ist, muss der Unternehmer unverzüglich reagieren. Eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger ist Pflicht – mit dem Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Automatisiert, sofort und ohne Verzögerung.
Was darf der Unternehmer abfragen?
Die Antwort ist so knapp wie wichtig: nur drei Dinge: Der Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Mehr nicht. Jedes zusätzliche Feld ist ein Bußgeld-Risiko.
Fristwahrung durch den Verbraucher
Für den rechtzeitigen Widerruf zählt der Absendezeitpunkt durch den Verbraucher über die Widerrufsfunktion.
Verzögerungen auf Unternehmerseite wie Server-Ausfälle, E-Mail-Engpässe oder interne Verzögerungen, gehen nicht zu Lasten des Verbauchers.
Fehler können teuer werden – Wir stehen Ihnen zur Seite
Der Widerrufsbutton ist mehr als eine technische Pflicht – er ist ein neuer Baustein im digitalen Verbraucherschutz, der sorgfältige Umsetzung erfordert. Wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur Bußgelder und Abmahnungen, sondern schadet am Ende auch dem Vertrauen der eigenen Kunden.
Sie sind sich unsicher, ob Ihre Website den Anforderungen des § 356a BGB entspricht? Haben Fragen zur Umsetzung oder zur Anpassung Ihrer Widerrufsbelehrung? Sprechen Sie uns gerne an.
- Ein Klick, der alles ändert: Der Widerrufsbutton ist Realität - 20. August 2026