Alle Jahre wieder- Weihnachtsgeld

Für viele Arbeitnehmer bedeutet die nahende Adventszeit schon Ende November Grund zur Freude. Dann nämlich, wenn ein zusätzliches Gehalt in Form des Weihnachtsgeldes winkt. Etwas über die Hälfte der Beschäftigten hierzulande erhält Weihnachtsgeld, auch bekannt als das 13. Monatsgehalt. Und das, obwohl es tatsächlich keinen ausdrücklichen Rechtsanspruch darauf gibt.

Im Grunde entscheidet jeder Arbeitgeber selbst, ob er seinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen möchte oder nicht. Dabei muss er jedoch beachten, dass die Zahlung nicht willkürlich oder ungerecht erfolgt. Auch Minijobber können anteilig nach den geleisteten Wochenstunden ein Weihnachtsgeld erhalten, wenn es der Chef anderen Mitarbeitern gewährt. Das gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Möchte der Arbeitgeber einzelne Gruppen oder Personen vom vorweihnachtlichen Geldsegen ausschließen, benötigt er hierfür nachvollziehbare, sachliche Gründe. Gründe für eine Kürzung oder Streichung des Weihnachtsgeldes können zum Beispiel in der Dauer der Betriebszugehörigkeit liegen oder in (auch krankheitsbedingten) Fehlzeiten. Ob im Einzelfall eine Ausnahme vorliegt und das Weihnachtsgeld gekürzt werden darf, sollten Arbeitnehmer stets kritisch hinterfragen und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen.

Häufig regeln Tarifverträge, betriebliche Vereinbarungen oder der individuelle Arbeitsvertrag, ob Weihnachtsgeld gezahlt wird und wieviel. Doch auch wenn keine ausdrückliche Regelung besteht, kann ein Anspruch entstehen. Dann nämlich, wenn ein Arbeitnehmer das 13. Gehalt drei Jahre oder mehr in Folge in gleicher Höhe gezahlt hat, ohne auf die Einmaligkeit und Freiwilligkeit der Zahlung hinzuweisen. Das BAG spricht dann von einer sogenannten „betrieblichen Übung“ für die Mitarbeiter, die nicht einseitig wieder eingestellt werden darf.

Während der Schwangerschaft und kurz nach der Geburt ist gleichfalls Weihnachtsgeld zu zahlen, sogar dann, wenn die werdende Mutter zum Jahresende nicht mehr arbeitet, weil sie sich bereits im Mutterschutz befindet oder weil aufgrund der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Sogar während der Elternzeit kann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen, wenn hierdurch vornehmlich die langjährige Betriebszugehörigkeit belohnt werden soll. Auch hier lohnt sich wie immer der Blick in den eigenen Arbeitsvertrag, betriebliche Vereinbarungen oder den Tarifvertrag.

Dies gilt auch für den Fall, dass vor oder mit dem Ablauf des Jahres das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Oftmals steht dem Arbeitnehmer trotz Kündigung ein Anspruch auf die anteilige Zahlung des Weihnachtsgeldes zu. Wer beispielsweise bis zum 30. September des Jahres gekündigt hat, kann für neun Monate des Gesamtjahres Weihnachtsgeld beanspruchen.

Doch Vorsicht: immer mehr Arbeitsverträge enthalten eine sogenannte Stichtagsklausel. Diese besagt, dass Beschäftigte, die zu einem bestimmten Stichtag bereits gekündigt oder nicht mehr im Unternehmen waren, kein Weihnachtsgeld erhalten.

Dabei gilt es erneut den Zweck der freiwilligen Sonderzahlung zu hinterfragen: Honoriert der Arbeitgeber die Betriebstreue und möchte die Mitarbeiter weiterhin an den Betrieb binden, steht der Belohnungscharakter im Vordergrund und eine Stichtagsklausel kann wirksam sein. Soll ausschließlich die bisherige Arbeitsleistung für das abgelaufene Jahr gewürdigt werden, hat die Zahlung Entgeltcharakter mit der Folge, dass auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht. Fließt beides zusammen, hat das Weihnachtsgeld also Mischcharakter, was die Regel sein dürfte, erhält der vor Weihnachten aus dem Unternehmen ausscheidende Mitarbeiter ein anteiliges Weihnachtsgeld entsprechend der Gewichtung des Entgeltanteils.

Es kann sich also lohnen, entsprechende Klauseln juristisch auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen, mit der Folge, dass unter Umständen trotzdem ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht.