Ein Anwalt kleidete sich für den Berufseinstieg neu ein und kaufte fünf Anzüge, zwölf Hemden, drei Hosen und zwei Paar Schuhe im Gesamtwert von 3.830,95 €. In dem Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26. März 2014 • Az. 6 K 231/12, ging es dann um die Frage, ob diese Ausgaben als Werbungskosten abziehbar sind.
Der Anwalt trug vor, dass diese Ausgaben Aufwendungen für typische Berufskleidung seien, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG, nämlich anwaltstypische Kleidung. Denn diese seien durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgrund der Erwartungen und Gepflogenheiten hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes angestellter Rechtsanwälte in Anwaltssozietäten veranlasst. Anzug und Hemd würden als anwaltstypische Berufskleidung als selbstverständlich vorausgesetzt. Nachdem der durchschnittliche Bürger, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nicht darauf angewiesen sei, Anzug zu tragen, regelmäßig nur ein bis zwei Anzüge besitze, sei die Anschaffung von mehreren Anzügen keine Aufwendung für die allgemeine Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Das Finanzgericht Hamburg schloss sich dieser Argumentation nicht an. Denn Aufwendungen für Kleidung seien ebenso wie Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung grundsätzlich Kosten der Lebensführung; diese seien nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des EStG auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für Bekleidung als Werbungskosten scheide wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bereits immer dann aus, wenn die private Benutzung eines Kleidungsstücks im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Danach können nur solche Kleidungsstücke zur typischen Berufskleidung gehören, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Dies treffe etwa auf den Frack eines Leichenbestatters zu. Dagegen sei es beispielhaft in der Oper üblich, einen Anzug zu tragen.
Dem Urteil des Finanzgerichts ist zuzustimmen. Denn die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG ist zur Wahrung der gleichmäßigen Besteuerung der Steuerpflichtigen restriktiv auszulegen. Typische Berufsbekleidung ist eben keine Bekleidung, die noch einem anderen Zweck dienen kann. Inwieweit ein gegebener beruflicher Mehraufwand dennoch zu berücksichtigen ist, bleibt dem Gesetzgeber überlassen, der hierzu aber keine weitere Regelung geschaffen hat.
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