Die Hofstelle im Erbrecht

Die Übergabe der Hofstelle oder des landwirtschaftlichen Betriebes an die nächste Generation ist ein bedeutsamer Schritt für alle Beteiligten. Oft existiert der Hof bereits seit mehreren Generationen und stellt Lebensgrundlage, Lebensmittelpunkt, Zuhause und Arbeitsstelle dar. In dem Ziel, einen leistungs- und zukunftsfähigen Betrieb zu erhalten, sind sich die Beteiligten in der Regel einig.

Unter welchen Bedingungen die Übergabe des Hofes erfolgen soll, wird von den jeweiligen Beteiligten meistens unterschiedlich bewertet.

Zunächst müssen sich die Beteiligten im Klaren darüber sein, ob die Hofstelle zu Lebzeiten des Übergebers oder erst mit dessen Tod vom Hofnachfolger weitergeführt werden soll.

Für beide Varianten gibt es bedeutsame Vor-und auch Nachteile. Welche Lösung für die jeweilige Hofstelle und die Beteiligten passt, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Der Hofübergeber hat meist das berechtigte Interesse, seinen Lebensunterhalt und Wohnraum sicherzustellen. Unter Umständen ist ferner ein Mitspracherecht bei bestimmten betrieblichen Entscheidungen gewünscht. Für den Hofübernehmer sind unternehmerische Freiheit, Unabhängigkeit bei betrieblichen Entscheidungen und Eigenverantwortung besonders wichtig. Er muss zudem im Blick haben, sich finanziell nicht zu überlasten.

Meist gelingt es, eine ausgewogene und für beide Seiten akzeptable, sowie wirtschaftlich tragfähige Lösung zu finden. Die Vertragsfreiheit gewährt hier einen erheblichen Gestaltungsspielraum, den die Beteiligten auch nutzen sollten.

Erfolgt die Hofübergabe nicht „mit warmer Hand“, sondern erst mit dem Tod des Hofinhabers, so gelten erbrechtliche Vorschriften.

Das deutsche Erbrecht ist im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Für landwirtschaftliche Betriebe kann es, je nach Bundesland, Sondervorschriften für das Erbrecht geben. Man spricht vom Höferecht.

In Bayern gibt es keine Höfeordnung mehr, was zur Folge hat, dass auf die Vorschriften des BGB zurückgegriffen werden muss. Hier gibt es für landschaftliche Betriebe einige Sondervorschriften, insbesondere für die Frage der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe. Bedeutsam ist dies insbesondere beim Pflichtteilsrecht.

Die Erbfolge sollte über ein Testament oder einen Erbvertrag gestaltet werden. Geschieht dies nicht, so gelten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Dies wird den Interessen und Zielen des Hofinhabers meist nicht gerecht. Unter Umständen entstehen über die gesetzliche Erbfolge ungewollte Erbengemeinschaften, was dazu führen kann, dass der landschaftliche Betrieb faktisch nicht mehr handlungsfähig ist. Ferner ist die Auflösung einer Erbengemeinschaft meist mit erheblichen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen verbunden.

Diese Risiken können über sinnvolle Anordnungen im Testament oder Erbvertrag minimiert werden.

In Anbetracht der Bedeutung der Sache und Komplexität ist es empfehlenswert, sich fachmännischen Rat zu einzuholen und die Erbfolge oder Hofübergabe eindeutig, klar und rechtssicher zu gestalten.

Markus Pferinger
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