Fortführung von Versicherungen bei Trennung oder Scheidung

Im Falle einer Trennung oder Scheidung ist unter anderem zu klären, was mit den bestehenden Versicherungen der Ehegatten geschieht. Zunächst ist zu prüfen, ob Versicherungen gemeinsam abgeschlossen wurden, oder ob nur ein Ehegatte Versicherungsnehmer ist. Die Ehepartner sollten dann den Versicherungsgesellschaften mitteilen, wer in Zukunft bei welchem Vertrag weiter Versicherungsnehmer sein soll.

Nachfolgend ein kurzer Überblick bezüglich der Fortführung ausgewählter Versicherungen:

Bezüglich der Krankenversicherung ist folgendes zu beachten: Häufig sind bei Berufstätigkeit nur eines Ehepartners der andere Ehepartner sowie  die Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert (im Rahmen der „Familienversicherung“). Im Scheidungsfall muss sich der bisher mitversicherte Ehepartner innerhalb von drei Monaten um eine eigene Mitgliedschaft kümmern, andernfalls verliert er seinen Versicherungsschutz.

Bei einer Lebensversicherung muss zunächst überprüft werden, wer jeweils Versicherungsnehmer und wer „Begünstigter“ ist. Soll nach einer Trennung der bisher begünstigte Ehepartner im Todesfall des Versicherungsnehmers nicht mehr bezugsberechtigt hinsichtlich der Versicherungssumme sein, sollte der Versicherungsvertrag entsprechend geändert werden. Im Falle des gesetzlichen Güterstandes, der Zugewinngemeinschaft, erfolgt ein Ausgleich der im Laufe der Ehezeit von einem Ehepartner angesparten Versicherungssummen über den sogenannten „Zugewinnausgleich“, soweit die erworbenen Anrechte nicht dem sogenannten „Versorgungsausgleich“ unterfallen. Im Einzelnen sind beim Zugewinnausgleich folgende Lebensversicherungen zu berücksichtigen: Kapitallebensversicherungen; Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht, wenn der versicherte Ehepartner das Wahlrecht erst nach Zustellung des Scheidungsantrags ausübt; Rentenlebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn der versicherte Ehepartner vor Zustellung des Scheidungsantrags die Kapitalleistung wählt.

Der Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung, die von vielen Ehepartnern als Familienhaftpflichtversicherung abgeschlossen wird, gilt nach der Scheidung nur noch für den Ehepartner, der im Vertrag als Versicherungsnehmer vereinbart wurde. Der andere Ehepartner muss für den Fall nach der Scheidung somit eine eigene Haftpflichtversicherung für sich abschließen.

Auch eine Hausratsversicherung verbleibt bei dem im Vertrag als Versicherungsnehmer genannten Ehepartner, unabhängig davon, ob dieser in der ehelichen Wohnung verbleibt oder auszieht. Der andere Ehepartner muss, soweit er Versicherungsschutz wünscht, eine eigene Hausratsversicherung abschließen.

Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, im Trennungs- oder Scheidungsfall rechtzeitig auch in Versicherungsfragen für geordnete Verhältnisse zu sorgen.