Nach einem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Urt. v. 02.12.2015, Az. 9 U 296/15) darf ein Unternehmer nicht für den Kauf der Ware mit dem Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ werben, wenn die mit der Werbung angesprochenen Verbraucher keine realistische Chance haben, die Ware innerhalb einer kurzen Reaktionszeit auch tatsächlich zu kaufen.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Unternehmen durch Prospekte und Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung sowie im Internet für ein Haushaltsgerät (Staubsauger) warb. Das beworbene Produkt wurde mit dem zitierten Hinweis der limitierten Verfügbarkeit an einem bestimmten Tag in bestimmten Filialen zum Kauf angeboten. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Staubsauger online bereits 4 Minuten nach Verkaufsstart (Aktionsbeginn) vergriffen. In den Filialen war das Gerät bereits nach ein bis zwei Stunden ausverkauft.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Werbung unzulässig, wenn beworbene Geräte „nicht für eine angemessene Zeit“ im Online-Shop erhältlich seien. Das Unternehmen habe nicht darlegen können, dass die Ware wegen einer unerwartet hohen Nachfrage im Online-Shop nicht ausgereicht habe, obwohl sie ausreichend disponiert gewesen sei. Für den Filialverkauf dagegen konnte das beklagte Unternehmen den Nachweis führen, dass der Staubsauger bei früheren Aktionen nur in geringem bis mäßigem Umfang nachgefragt worden sei.
Nach Auffassung der Koblenzer Richter stellt es eine Irreführung der Verbraucher dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne die angesprochenen Verkehrskreise gleichzeitig darüber aufzuklären, dass hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Unternehmer (möglicherweise) nicht nicht in der Lage sein wird, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der inhaltslose Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ beseitige nicht die Irreführung, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance habe, die angebotene Ware zu erwerben.
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