Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen zur Verbraucherschlichtung nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.09.2020 – XI ZR 162/19.
Kontext
Der § 36 VSBG schreibt Informationspflichten für Unternehmer vor, die Geschäfte mit Verbrauchern tätigen. Diese müssen sich dazu äußern, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Zudem muss ein Unternehmer, der sich zur Teilnahme verpflichtet hat oder auf Grund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nennen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden.
Einordnung
Ziel des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist es, Verbrauchern bei Streitigkeiten eine Alternative zum gerichtlichen Rechtsweg zu eröffen und die Hürden dafür möglichst gering zu halten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist daher konsequent. Ein Hinweis sowohl im Impressum als auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhöht die Chance, dass der Verbraucher von der Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens Kenntnis erlangt. Für Unternehmer bedeutet die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, ihre Webseite und Vertragsdokumente zu überprüfen.
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