Ausgangssituation
Jedes Unternehmen kann von der Künstlersozialabgabe betroffen sein, wenn es Werbung, Grafiken oder andere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bei externen Dienstleistern in Auftrag gibt. Denn ein Teil der Beiträge für die gesetzliche Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten wird durch die Künstlersozialabgabe (KSA) als Umlage bei den Unternehmen aufgebracht, welche gegen Entgelt gestalterische Leistungen in Anspruch nehmen.
Die Zuständigkeit für die Prüfung der Abgabenpflicht liegt bei den Rentenversicherungsträgern. Jährlich werden um die 400.000 Prüfungen durchgeführt. Teils werden Unternehmen schriftlich teils vor Ort geprüft. Durch das zum 01.01.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Prüfungen effizienter durchgeführt und Einnahmen erhöht werden.
Normalfall
Erteilt nun ein Unternehmen einen Auftrag beispielhaft an eine Werbeagentur-GmbH für die Erstellung der Öffentlichkeitsarbeit, unterliegt das beauftragende Unternehmen nicht der Abgabepflicht für die Künstlersozialabgabe. Denn die Abgabepflicht knüpft daran an, ob ein künstlerischer und publizistischer Auftrag an eine natürliche Person vergeben wird. Nur eine natürliche Person ist schützenswert im Sinne des Sozialrechtes und benötigt eine Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung. Ein Auftrag an eine Werbeagentur-GmbH ist kein Auftrag an einen Künstler.
Im Gegenzug ist aber grundsätzlich die Werbeagentur-GmbH verpflichtet, für das Gehalt ihres Geschäftsführers die Künstersozialabgabe abzuführen. Unerheblich ist, dass die Einkünfte des Geschäftsführers steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gewertet werden. Im Verhältnis zu der GmbH ist der eigene Geschäftsführer grundsätzlich ein „selbstständiger“ Künstler, wenn er überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätig wird, also die Aufträge abarbeitet, die der GmbH erteilt werden.
Ist der Geschäftsführer einer Werbeagentur-GmbH aber nicht überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätig, sondern kaufmännisch, wird sein Gehalt zunächst nicht der Bemessung der Künstlersozialabgabe unterworfen. Er ist kein Künster, sondern Kaufmann. Bei einer Prüfung durch die Rentenversicherungen ist eine Abgabepflicht für das Gehalt des Geschäftsführers zu verneinen. Soweit der Normalfall in der bisherigen Prüfungspraxis.
Änderung der Prüfungspraxis
Mit Beschluss vom 15.01.2009, Az.: B 3 KS 5/08 B, hat das Bundessozialgericht jedoch entschieden, dass von einer GmbH für einen Geschäftsführer auch dann die Künstersozialabgabe abzuführen ist, wenn er zwar nicht eigenhändig künstlerisch oder publizistisch tätig wird, er sich aber Angestellter zur Abarbeitung der Aufträge bedient. Für die Künstlereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers sei es ausreichend, wenn er die Gesamtverantwortung für die Erstellung der gestalterischen Werke trägt.
Nun wird einem GmbH-Geschäftsführer nicht die Gesamtverantwortung für die Arbeit in der GmbH abgesprochen werden können. Dies hat für die Prüfungspraxis die Änderung zu Folge, dass sich ein Geschäftsführer schlecht auf den Standpunkt zurückziehen kann, er sei nur Kaufmann, die Künstler seien die Anderen.
Verbunden mit dem zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes, welches die Prüfungsdichte erhöhen soll, hat der Beschluss des Bundessozialgerichtes zur Folge, dass in Zukunft weit mehr als bisher Geschäftsführer-Gehälter der Bemessung für die Künstersozialabgabe unterworfen werden. Nur wenn der Verantwortungsbereich eines Geschäftsführers strikt auf das Kaufmännische beschränkt bleibt, wird keine Abgabenpflicht vorliegen.
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