Kürzeste Verbindung bei Penderpauschale maßgeblich

Wenn dem Deutschen das Auto das liebste Kind ist, so ist die Entfernungs- (Pendler-) pauschale das liebste Kind im Steuerrecht. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG können Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Der Kläger in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.9.2013, VI R 20/13, fuhr jeden Tag mit dem Moped zur Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung von 9 km führte durch einen mautpflichtigen Tunnel. Dessen Strecke ist eine Kraftfahrstraße, und darf daher nur von Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden. Das Moped erreichte diese Geschwindigkeit nicht. Daher fuhr der Kläger jeden Tag einen Umweg von 27 km zu seiner Arbeitsstätte. Streitig war nun, ob Aufwendungen für 9 km oder 27 km als Werbungskosten abzuziehen sind.

Nach dem Bundesfinanzhof ist auf die kürzeste Straßenverbindung von 9 km abzustellen. Unbeachtlich sei, dass das Moped die Strecke mangels Höchstgeschwindigkeit nicht befahren darf. Die kürzeste Straßenverbindung sei unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass für die Bestimmung der Entfernung diejenige Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend ist, die nach dem vom Arbeitnehmer gewählten Verkehrsmittel die kürzeste ist, hätte er dies so ins Gesetz aufgenommen. Weiter sei die Entfernungspauschale eben eine Pauschale, diese gelte unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten wie etwa einer Maut. Ansonsten könne die Höhe der Pauschale mittelbar durch die Wahl gebührenfreier längerer Straßenverbindungen beeinflusst werden.

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist zuzustimmen. Pauschale ist Pauschale. Im Gegenzug erhält zum Beispiel der Radfahrer die fiktiven Aufwendungen für die Straßenverbindung zu seiner Arbeit, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen für einen kürzeren Radweg geringer sind. Es herrscht der Vereinfachungsgedanke. Würde die maßgebliche Verbindung von dem im Einzelnen vom Steuerpflichtigen benutzten Verkehrsmittel abhängig gemacht werden, wären die Finanzbehörden in ihren Ermittlungen überlastet. Es ist gerade der Sinn einer Pauschale, dass Einzelinteressen zugunsten der Effektivität der Verwaltung zurückstehen.

Dr. Johannes Kalb
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