Gesetzlich Krankenversicherte genießen nach dem Prinzip der Sachleistung den Vorzug, dass ihnen im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung keine Rechnung gestellt wird. Der Patient wird für gewöhnlich im Krankenhaus aufgenommen, dort mehr oder weniger zu seiner Zufriedenheit behandelt und wieder nach Hause entlassen. Dabei ist zu hoffen, dass der Aufenthalt angenehm ist, die Behandlung sachgerecht und das Behandlungsziel erreicht werden kann.
Oft weiß der Patient nicht, dass danach die Problematik erst beginnt. Die Krankenhäuser, die sich in der Regel im Rahmen der stationären Behandlung sehr bemühen, den Patienten so gut wie möglich zu behandeln, rechnen den gesamten Krankenhausaufenthalt gegenüber der Krankenkasse ab. Dabei erfolgt die Abrechnung nach dem gesetzlich geregelten Vergütungssystem, wonach diagnosenorientiert bestimmte Fallpauschalen in einem nicht unkomplizierten Verfahren angesetzt werden. Da die Krankenkassen wiederum gesetzlich verpflichtet sind, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot Abrechnungen zu überprüfen, wenn sich Auffälligkeiten feststellen lassen, besteht die Neigung, Abrechnungen grundsätzlich zu hinterfragen. Dies erfolgt, indem die Krankenkasse den Behandlungsvorgang dem Medizinischen Dienst für eine Begutachtung übergibt.
Als Ergebnis dieser Begutachtung ergibt sich häufig, dass die Verweildauer im Krankenhaus in Frage gestellt wird. Dies hat zur Konsequenz, dass die Behandlungskostenrechnung der Krankenhäuser häufig um ein Viertel oder ein Drittel gekürzt wird, weil davon ausgegangen wird, der Patient hätte ein oder zwei Tage früher entlassen werden können. Dies ist in der Regel weder aus Sicht der behandelnden Ärzte noch aus Sicht des Patienten nachvollziehbar und mündet in einen akademischen Streit um die Frage, wie lange ist es gerechtfertigt, den Patienten stationär zu behandeln.
Nicht selten wird die Frage, ob die medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, im Gerichtswege geklärt. Patienten sollten sich dessen bewusst sein. Da es bei den Krankenhäusern in der Regel nicht um Abrechnungsoptimierung geht, sondern um eine angemessene Behandlung, die evtl. von dem bestehenden Vergütungssystem nicht entsprechend abgebildet wird, sollten die Patienten ihren Krankenkassen gegenüber ruhig etwas kritisch gegenüberstehen.
Für die Krankenhäuser ist es in diesem Zusammenhang wichtig, von den Patienten möglichst schon bei Aufnahme eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu erhalten, damit im Nachhinein das Krankenhaus Abrechnungsstreitigkeiten schneller und möglichst ohne Zuhilfenahme eines Gerichtes klären kann.
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