Schadensersatzanspruch für LKW-Käufer

Die EU-Kommission hat im kartellrechtlichen Verfahren festgestellt, dass die Hersteller Daimler, Volvo, MAN, Iveco und DAF gegen die maßgeblichen Vorschriften des EU-Kartellrechts verstoßen haben. Es wurde hierbei festgestellt, dass die LKW-Hersteller über 14 Jahre hinweg die Preise für LKWs ab sechs Tonnen intern abgesprochen haben und gleichzeitig die mit der Emissionsvorgabe verbundenen Kosten in abgestimmter Form an die Kunden weitergegeben wurden.

Die Europäische Kommission verhängte nunmehr eine einmalige Rekordgeldbuße in Höhe von annährend 3 Milliarden Euro. Hierzu wurde festgestellt, dass zwischen 1997 und 2004 Abstimmungen zwischen den Firmen auf der höchsten Führungsebene stattgefunden haben bezüglich der Anhebung der Bruttolistenpreise und der Einführungen der Emissionssenkungstechniken unter gleichzeitiger Weitergabe der Kosten an die Kunden.

Als betroffener Käufer eines solchen LKWs ab sechs Tonnen im Zeitraum von 1997 bis 2011 besteht nunmehr die Möglichkeit direkt Schadensersatz gegenüber den Herstellern geltend zu machen. Der Schaden dürfte sich dabei auf 10 bis 20 % des Nettoeinkaufspreises belaufen. Es stehen also für Spediteure ggf. erhebliche Summen im Raum.

Da nunmehr rechtsverbindlich feststeht, dass es ein schädigendes Kartell gab, muss der Geschädigte jetzt nicht mehr beweisen, dass die Hersteller ein solches Kartell gebildet hatten. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass Endabnehmer direkte Schadensersatzansprüche in solchen Fällen gegen die Mitglieder des Kartells, also die LKW-Hersteller, geltend machen können. Eine gleichzeitig ergangene EU-Richtlinie, die bis Ende 2016 auch in Deutschland umgesetzt werden muss, erleichtert zusätzlich die Geltendmachung solcher direkten Schadensersatzansprüche.

Es ist daher zunächst anzuraten als Betroffener im außergerichtlichen Bereich zu versuchen mit dem Hersteller eine Einigung bezüglich des oben aufgeführten Schadens zu treffen. Hierzu sollten im Hinblick auf die laufenden Verjährungsfristen LKW-Käufer der betroffenen Fahrzeuge sich schnellstmöglich mit einem kundigen Rechtsanwalt in Verbindung setzen.

Da die EU nunmehr über die Geldbuße entschieden hat, beginnt die Verjährung, die bis dato gehemmt war, wieder zu laufen, sodass schnelles Handeln der Betroffenen angezeigt ist.

Holger Johannes Pütz-von Fabeck
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