Regelmäßig stellt sich für Arbeitnehmer bei Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses die Frage, wann der Urlaubsanspruch entsteht und ob der Arbeitnehmer auch bereits während der Probezeit Anspruch auf Urlaub hat.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt nach der gesetzlichen Vorschrift jährlich mindestens 24 Werktage, wobei Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht mitgezählt werden.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Wenn diese sechsmonatige Wartezeit bei einem neuen Beschäftigungsverhältnis abgelaufen ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub von mindestens 24 Werktagen, auch wenn er noch kein volles Kalenderjahr beschäftigt wurde.
Irrigerweise gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass sie in der Probezeit noch keinen Anspruch auf Urlaub erwerben, d.h. keinen Urlaub „nehmen dürfen“. Dies ist jedoch unzutreffend, da der Arbeitnehmer auch in der Probezeit für jeden vollen Monat ein Zwölftel seines Jahresurlaubs erwirbt. Wird das Arbeitsverhältnis noch während der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses beendet, so steht dem Arbeitnehmer jedenfalls ein Teilanspruch auf Urlaub zu.
Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten, d.h. in der zweiten Jahreshälfte beendet, steht dem Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub zu. Hat der Arbeitnehmer den Urlaub nicht genommen oder nehmen können, so sind die ihm noch zustehenden Urlaubstage als Urlaubsabgeltung auszuzahlen.
Insbesondere Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis länger als sechs Monate besteht, können also getrost ihren Sommerurlaub planen und entsprechend Urlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Urlaub zusammenhängend gewähren. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und auch genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub dann aber in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub, so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest gegenüber dem Arbeitgeber nachweist und unverzüglich anzeigt. Wir wünschen einen erholsamen Sommerurlaub.
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