Umgangsrecht in den Ferien

In der Ferienzeit stellt sich bei vielen getrennt lebenden Elternteilen die Frage nach dem Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind in den Ferien.

Wie wird der Ferienumgang geregelt?

Nach dem Bundesverfassungsgericht hat der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich einen Anspruch darauf, zumindest einen Teil der Ferien mit dem Kind zu verbringen.

Grundsätzlich empfiehlt es sich für die beteiligten Eltern, frühzeitig den Ferienumgang untereinander abzusprechen, um die Planung zu erleichtern.

Zum Ferienumgang gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Das Gesetz sieht nur vor, dass jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB).

Nach dem Bundesverfassungsgericht hat der Umgangsberechtigte grundsätzlich einen Anspruch darauf, zumindest einen Teil der Ferien mit dem Kind zu verbringen. Für die genaue Ausgestaltung des Ferienumgangs gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben, sondern die Eltern können individuelle Absprachen treffen, die auch ihren jeweiligen beruflichen Verpflichtungen Rechnung tragen.

Üblicherweise wird zwischen den Eltern vereinbart, dass eine Hälfte mit dem Vater und die andere Hälfte mit der Mutter verbracht wird.

Maßstab ist immer, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls wie bspw. dem Alter des Kindes und der Entfernung der elterlichen Wohnorte voneinander.

Urlaubsreisen mit dem Kind

Grundsätzlich darf der umgangsberechtigte Elternteil während der Wahrnehmung seines Umgangsrechts auch über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden, woraus erfolgt, dass Mutter bzw. Vater mit dem Kind auch wegfahren dürfen.

Soweit es sich um sog. „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ handelt, darf der umgangsberechtigte Elternteil ohne Absprache mit dem anderen entscheiden.

Für Urlaubsreisen bedeutet das, dass der Umgangsberechtigte sie mit dem Kind nur dann ohne die ausdrückliche Einwilligung des anderen Elternteils unternehmen darf, wenn sie alltäglich und für das Kind nicht von erheblicher Bedeutung sind, wie bspw. Reisen innerhalb Deutschlands oder der EU, sofern nicht gefährliche Sportarten ausgeübt werden.

Hier kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern, wenn diese Risiken für das Kind unterschiedlich einschätzen.

Dagegen sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, bei denen der andere Elternteil grundsätzlich zustimmen muss, Reisen in weit entfernte, außereuropäische Länder bei Gefahr der Entführung des Kindes, sowie Reisen in politische Krisengebiete oder Reisen, soweit das auswärtige Amt in seinen Sicherheitshinweisen davon abrät.

Was passiert, wenn die Eltern sich über den Ferienumgang nicht einigen können?

In diesem Fall kann ein Antrag zu dem Familiengericht gestellt werden. Das Familiengericht regelt den Umgang unter Wahrung der Grundrechte der Eltern und unter Berücksichtigung des Kindeswohls.

In einer gerichtlichen Entscheidung oder einem gerichtlichen Vergleich kann der Umgang vollstreckbar festgelegt werden.

Verhindert der Umgangsverpflichtete eine Fernreise der Kinder mit dem Umgangsberechtigten, so kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.