Das Finanzgericht Köln, 28.02.2019 – 1 V 2304/18, hat entschieden, dass der Teilnehmer an dem Fernsehformat „Zuhause im Glück“ die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerter Vorteil versteuern muss.
Bei diesem Fernsehformat werden Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Die Produktionsgesellschaft hat umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen, der Teilnehmer braucht jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen. Nach Auffassung des Finanzgerichts entsteht ein Steueranspruch, denn der Teilnehmer erbringe gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen (Überlassung des Hauses, Einräumung der Rechte, Mitwirkung beim Dreh), deren Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssen.
Im Hinblick auf die „Big Brother Entscheidung“ des Bundesfinanzhofs, Urteil vom 24.4.2012, IX R 6/10, ist die Entscheidung des Finanzgerichts Köln konsequent. Nach dem Bundesfinanzhof ist ein dem Gewinner der Fernsehshow „Big Brother“ ausgezahltes Preisgeld als sonstige Einkunft nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern, wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthaltes im „Big-Brother-Haus“ zu beurteilen ist.
Interessant wäre, was vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Produktionsgesellschaften ähnlicher Formate in die Verträge mit den Teilnehmern schreiben. Wie die FAZ berichtet, soll eine Klausel Verwendung finden, dass die steuerrechtliche Einordnung nicht geklärt sei und keine Haftung übernommen werde. Letztlich liegt das Risiko also alleine beim Teilnehmer.
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