Wer sich für einen Hund entscheidet, stellt sicherlich vorher einige Überlegungen an. Wie viele rechtliche Fragen ein Hund aufwirft, ist dabei den Wenigsten klar. Doch es fängt bereits beim Kauf eines Hundes an: Was kaufe ich eigentlich? Einen Hund, klar. Aber wie wird ein Tier als Kaufgegenstand behandelt? Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt zunächst einmal klar, dass Tiere keine Sachen sind. Eigentlich auch klar, es sind ja Tiere. Allerdings regelt das Gesetz weiter, dass die für Sachen geltenden Vorschriften auch für Tiere entsprechend anzuwenden sind. D.h. jeder Kunde wird beim Kauf eines Hundes genau so behandelt wie beim Kauf einer Tasse oder einer Uhr. Es gelten also dieselben Rechte und Fristen. Ist der Hund beim Kauf krank, liegt vielleicht ein Sachmangel vor. Das kann zur Folge haben, dass der Hundekäufer eine Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder vielleicht sogar Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann.
Als Tierliebhaber wünscht sich jeder Hundebesitzer natürlich, dass sein Tier auch im Garten herumtoben kann. Nicht alle Hundebesitzer haben aber diese Möglichkeit. Hunde werden oft auch in der Wohnung, in einer Mietwohnung, gehalten. Ob die Tierhaltung eines Mieters allerdings erlaubt ist, wird im Mietvertrag bestimmt. Fehlt in einem Mietvertrag die Regelung, ob Tierhaltung erlaubt ist, ist die Rechtslage umstritten. Insoweit sollte vor Anschaffung eines Hundes die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden, am besten schriftlich und auf den konkreten Hund bezogen.
Da Hunde auch laut sein oder Schmutz verursachen können, sollte bedacht werden, dass auch Schadensersatzansprüche des Vermieters bestehen können: Wenn sich andere Mieter beschweren oder die Wohnung beschädigt wird. Werden vorhandene Störungen nach Aufforderungen nicht beseitigt und zukünftig unterbunden, kann der Vermieter sogar auf Unterlassung der Tierhaltung klagen.
Außerhalb der Wohnung darf ein Hund auch nicht unbedingt alles. Darf er denn ohne Leine spazieren geführt werden? In den meisten Städten und Gemeinden gibt es inzwischen Verordnungen, die eine Kampfhundhaltung regeln. So ist beispielsweise in der Stadt Ansbach das Halten von Kampfhunden nur mit Genehmigung des Ordnungsamtes zulässig. Oft wird in Gemeinden auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Hund grundsätzlich oder ab einer bestimmten Größe an der Leine zu führen ist. Der Leinenzwang ist rechtlich dadurch gerechtfertigt, dass ein Schutz der Bevölkerung erforderlich ist. Eine Regelung, wonach eine Leinenpflicht ohne Rücksicht auf Größe und Art der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen festsetzt, dürfte jedoch unzulässig sein, da die Leinenpflicht ohne Ausnahmen die Rechte von Hundehaltern unverhältnismäßig einschränkt.
Wenn eine Verordnung über einen Leinenzwang nicht vorliegt, sind Hundehalter trotzdem verpflichtet, ihre Hunde von der Straße, also Autos, Fahrradfahrern und Fußgängern, fernzuhalten. Hunde müssen von geeigneten Personen geführt werden, die auch im Zweifelsfall auf das Tier einwirken können. Bei starkem Verkehr auf den Straßen oder in der Innenstadt sind Hunde damit grundsätzlich anzuleinen.
Die Hundehaltung unterliegt also auch einigen rechtlichen Regelungen. Das steht aber hoffentlich nicht im Vordergrund. Wir wünschen daher vor allem viel Spaß mit Ihrem Vierbeiner.
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