Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.05.2016 (Az.: VI ZR 247/15) ausgeführt, dass die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere bei Befunderhebungsfehlern auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden sind.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei der die Eigentümerin eines Pferdes das Tier dem beklagten Tierarzt wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein zur Behandlung vorstellte. Der Tierarzt nahm keine weitergehenden Untersuchungen vor, sondern verschloss lediglich die Wunde. Einige Tage darauf wurde erst eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Eine Operation der Fraktur gelang nicht. Das Pferd musste am selben Tag eingeschläfert werden. Es stellte sich im nachhinein heraus, dass das Pferd durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten hatte, die sich sodann zu einer vollständigen Fraktur entwickeln konnte.
Der Tierarzt haftet für den eingetretenen Schaden. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die die Fissur bestätigt hätten.
In dem Streitfall blieb allerdings ungeklärt, ob dieser grobe Behandlungsfehler des Tierarztes dafür ursächlich war, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach. Es kam daher entscheidend darauf an, ob die Eigentümerin des Pferdes – wie es grundsätzlich der Fall ist – oder der Tierarzt die Beweislast hinsichtlich der Kausalität trägt.
Das Gericht stellte heraus, dass auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst die Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen hat und dadurch die Beweisnot auf Seiten der Geschädigten vertieft hat. Dies führt dann zu einer Beweislastumkehr. Dies bedeutet, dass der Tierarzt vorliegend den Nachweis zu führen hat, dass es durch seinen groben Behandlungsfehler tatsächlich nicht kausal zu der Schadensfolge gekommen ist. Diesen Beweis konnte er vorliegend nicht führen, weshalb eine Haftung des Tierarztes gegeben war.
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