Die Erbengemeinschaft – (K)ein Risiko für Erben?

Die Regelung der Erbfolge bringt in verschiedener Hinsicht das Risiko mit sich, dass zwischen den Beteiligten ein erheblicher Streit entsteht. In vielen Fällen zerbrechen daran ganze Familien. Der Streit kann bereits bei der zu Lebzeiten getroffenen und an die Beteiligten mitgeteilten Erbfolgeregelung entstehen oder erst nach dem Erbfall, wenn eine erbrechtliche Regelung, zum Beispiel ein Testament, nicht präzise genug formuliert ist, sondern der Inhalt auslegungsfähig ist. In den letztgenannten Fällen haben die Beteiligten jeweils eigene und meist gegenläufige Vorstellungen davon, welcher Anteil bzw. welche Ansprüche Ihnen am Nachlass des verstorbenen zustehen.

Konfliktreich und sperrig kann die Mehrheit von Erben sein. Der Jurist spricht von der Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft am Nachlass des Erblassers kann entstehen, wenn entweder der Erblasser dies anordnet oder sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn es keine wirksame Verfügung des Erblassers über seinen Nachlass gibt.

In der Erbengemeinschaft können sich Ehegatten, Kinder und Enkel sowie Eltern und Geschwister des Erblassers wiederfinden. Der Anteil eines Miterben an der Erbengemeinschaft kann unterschiedlich sein, je nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Miterben. Der Anteil an der Erbengemeinschaft ist selbst wieder vererblich, was zur Folge haben kann, dass sich die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft bei Tod eines Miterben ändert, was zusätzliche Schwierigkeiten mit sich bringen kann.

Die Erbengemeinschaft ist ein starres Gebilde. Der Gesetzgeber hat vorgegeben, dass die Erbengemeinschaft grundsätzlich auf „Auseinandersetzung“ gerichtet ist. Was sich auf den ersten Anblick als eingängig und leicht zu bewerkstelligen darstellt, verhält sich in der Praxis in Konfliktfällen völlig anders. Sofern unter den Miterben keine Einigkeit besteht, wie die Aufteilung des Nachlasses erfolgen soll, und dies ist der Regelfall, kommt die Aufteilung des Nachlasses ins Stocken.

Grund hierfür ist, dass das Gesetz hinsichtlich der entscheidenden Punkte für die Auseinandersetzung des Nachlasses alle Miterben gleichgestellt hat.

Nur in Ausnahmefällen darf ein Miterbe eigenmächtig und alleine Entscheidungen treffen, die die übrigen Miterben mittragen müssen.  Für Verwaltungsmaßnahmen ist meist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich. Verfügungen über den Nachlass, zum Beispiel den Verkauf eines Hauses, müssen einstimmig erfolgen.

Das Gesetz bietet Lösungsmöglichkeiten, um die Erbengemeinschaft auch gegen den Willen der anderen Miterben aufzulösen. Dabei muss beachtet werden, dass es keine Teilerbauseinandersetzung geben darf, sondern den Nachlass in Gänze an die einzelnen Miterben nach der jeweiligen Quote aufgeteilt werden muss.

Die Erbengemeinschaft kann auch die vom Erblasser als einzig gerecht empfundene und von ihm gewünschte Erbfolge sein, wenn er zum Beispiel seine Kinder gleich behandeln möchte.

Zur Vermeidung von Diskussionen und Streit über die Auseinandersetzung der Erbschaft kann der Erblasser in seinem Testament bestimmte Vorgaben machen, wie die Aufteilung zu erfolgen hat. Ferner empfiehlt es sich, eine Person, die Miterbe sein kann, jedoch nicht sein muss, mit Kompetenzen auszustatten, um die Erbauseinandersetzung im Streitfall voranzubringen.

Es empfiehlt sich für jeden, der seine Nachlassangelegenheiten selbst regeln möchte, mindestens zu prüfen, wie sich die Erbfolge nach gesetzlichen Vorschriften darstellt und ob über die Errichtung eines Testamentes die eigene Vorstellung von der Erbfolge besser umgesetzt werden kann. Eine Beratung vom Spezialisten im Erbrecht ist empfehlenswert.

Markus Pferinger
Letzte Artikel von Markus Pferinger (Alle anzeigen)