Die Tochter und das Erdbeerfest

Zur Verwirklichung des Art. 19 Abs. 4 GG, dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, sind bei den für Straf- und Zivilsachen zuständigen (ordentlichen) Gerichten am Wochenende und in der Nacht Bereitschaftsdienste eingerichtet, wenn Eilentscheidungen getroffen werden müssen.

An den Verwaltungsgerichten gibt es einen solchen Bereitschaftsdienst flächendeckend nicht. Nachdem die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich polizeiliche Maßnahmen kontrollieren soll, könnte mangels Bereitschaftsdienste an eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG gedacht werden. Dies soll hier aber nicht Thema sein.

Im konkreten und kuriosen strafrechtlichen Fall des Bundesgerichtshofs, 20.09.2000 – 2 StR 276/00, ging es um die Frage, ob sich aus Art. 19 Abs. 4 GG eine subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Eilentscheidungen verwaltungsrechtlicher Natur ergibt, wenn das Verwaltungsgericht nicht erreichbar ist:

„Am Samstag, den 6. Juni 1998, ging beim Amtsgericht E. ein an das Verwaltungsgericht W. gerichteter Schriftsatz der Tochter des Angeklagten, der Zeugin S. , ein, den der Rechtspfleger gegen 10.00 Uhr vorfand.

Darin beantragte sie, eine einstweilige Anordnung gegen die Stadt E. zu erlassen mit dem Inhalt, der Antragstellerin während des Erdbeerfestes vom 12. bis 15. Juni 1998 die Zufahrt mit PKW zu ihrem Wohnhaus zu ermöglichen, der Stadt zu untersagen, das Abspielen von Musik und die Herstellung lauter Geräusche während des Festes zu gestatten und der Stadt aufzugeben, solchen Lärm zu verhindern. In einem Begleitschreiben teilte die Zeugin mit, sie habe am selben Tag versucht, den Antrag beim Verwaltungsgericht W. einzureichen, was ihr jedoch nicht gelungen sei, da dieses geschlossen sei. Wegen der außerordentlichen Eilbedürftigkeit richte sie ihren Antrag daher an das Amtsgericht E.. Zugleich bat die Zeugin per Fax darum, ihren Antrag wegen der außerordentlichen Dringlichkeit sofort dem Sachbearbeiter bzw. Richter vorzulegen.

Nachdem der Angeklagte den Antrag durchgesehen hatte, äußerte er gegenüber dem anwesenden Rechtspfleger, er müsse den Antrag wohl bearbeiten, auch wenn die Antragstellerin seine Tochter sei, ein anderer Richter sei nicht erreichbar. Bemühungen, andere Kollegen oder das Verwaltungsgericht W. zu erreichen, unternahm er nicht. Während er mit dem Abfassen des Beschlusses, den er selbst auf der Maschine schrieb, weil eine Schreibkraft nicht sogleich zu erreichen war, befaßt war, erschien der Zeuge Dr. M. im Gericht. Er wurde dem Angeklagten von dem Rechtspfleger zutreffend als Richter am Amtsgericht E. vorgestellt, worauf der Angeklagte den Zeugen in barschem Ton aufforderte, das Zimmer zu verlassen, er wolle nicht gestört werden.

Der Angeklagte stellte seinen Beschluß fertig, mit dem er eine einstweilige Anordnung erließ, die dem Antrag seiner Tochter weitgehend entsprach und lediglich hinsichtlich der Musik die Einschränkung enthielt, daß diese von der Stadt nicht zu gestatten oder zu dulden sei, soweit sie Zimmerlautstärke überschreite. In den Gründen des Beschlusses führte er unter anderem aus:

“ … Aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 GG folgt, daß das Amtsgericht solange zuständig ist, als das Fachgericht nicht erreicht werden kann und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen sind. Der Richter ist über den Antrag und seine Zuständigkeit deswegen höchst unglücklich, weil er mit der Antragstellerin im 1. Grad der Hauptlinie verwandt ist. Dessen ungeachtet muß er dennoch über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes befinden, weil es sich um eine unaufschiebbare Angelegenheit handelt und trotz rechtlichen Ausschlusses von der Entscheidung in einem solchen Fall zu entscheiden ist, §§ 42, 47 ZPO. … Ein anderer Richter (des AG E. ist nicht erreichbar). …“

Die Akte versah der Angeklagte mit der Verfügung:

„1. Ausfertigung an GVollz F. zur Zustellung mit Antragsabschrift 2. Austragen 3. Urschriftlich mit Anlagen dem Verwaltungsgericht in W. übersandt.“

Nachdem der Gerichtsvollzieher mit einer Ausfertigung des Beschlusses das Gericht verlassen hatte, entschuldigte sich der Angeklagte bei dem Zeugen Dr. M. , den er möglicherweise erst jetzt als Kollegen erkannte, für sein unfreundliches Verhalten und schilderte ihm den gerade entschiedenen Fall, wobei er erwähnte, daß seine Tochter den Antrag gestellt habe, er aber leider habe entscheiden müssen, da der Antrag eilig sei.

Den Gerichtsvollzieher, der zu Bedenken gegeben hatte, daß die Verwaltung der Stadt am Wochenende nicht besetzt sei und er deshalb nicht zustellen könne, hatte er zuvor angewiesen, beim Bürgermeister persönlich an dessen Wohnanschrift zuzustellen. Da der Gerichtsvollzieher den Bürgermeister am Samstag jedoch nicht erreichte und er die Sache nicht für so eilig hielt, stellte er ihm den Beschluß am Montag morgen in dessen Diensträumen zu. Die Akte gelangte am gleichen Tag durch Boten an das Verwaltungsgericht W. , das nach einer Anhörung am 10. Juni 1998 den Beschluß des Amtsgerichts E. für gegenstandslos erklärte, das Verfahren einstellte, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hatte, und im übrigen den Antrag zurückwies.“

Im Ergebnis stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Angeklagte als Richter Verfahrensrecht verletzt hat und objektiv eine Rechtsbeugung, § 339 StGB, vorliegt. Die ordentlichen Gerichte waren nicht subsidiär zuständig, Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG. Die Regelung des § 40 VwGO weist alle öffentlich-rechtlichen Anspruche, auch den Eilrechtsschutz, den Verwaltungsgerichte zu. Nur weil bei den Verwaltungsgerichten niemand erreichbar ist, könne sich nicht über § 40 VwGO hinweggesetzt werden.

Frohes Feiern! Das Erdbeerfest war gerettet!

Dr. Johannes Kalb
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