Kaum zu glauben!

Ein junger Mann und seine ebenso junge Frau (noch unter 30) heiraten. Sie wählen den Güterstand der Gütertrennung.

Es wird ein schönes Fest.

Beide stehen sie voll in ihrem Beruf und sparen sich jeden Euro vom Mund ab, um sich ein Häuschen zu bauen und dann Kinder zu kriegen. Das mit dem Häuschen klappt hervorragend, denn sie kaufen gemeinsam ein Grundstück und bauen ein Haus, das in hälftigem Miteigentum der Eheleute steht.

Das mit den Kindern klappt leider nicht.

Beide überlegen noch, ob sie ein Kind adoptieren sollen, da geschieht das Unfassbare: Der Mann verstirbt bei einem Autounfall. Es gibt weder ein gemeinsames Testament der Eheleute, noch ein Einzeltestament des Verstorbenen. Dessen Eltern leben schon lange nicht mehr, wohl aber drei seiner Geschwister. Soweit der Sachverhalt.

Bei jeder Umfrage würden wohl 99% der Befragten – völlig verständlich – äußern, dass die junge Ehefrau Alleinerbin nach ihrem Mann werden würde, ihr also, nachdem sie schon Eigentümerin der einen Haushälfte gewesen sei, nunmehr Alleineigentümerin des gesamten Hauses wäre.

So nachvollziehbar diese Antwort ist, so ist sie doch rechtlich nicht zutreffend.

Nach § 1931 BGB ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der so genannten „zweiten Ordnung“ nur zur Hälfte als gesetzlicher Erbe bestimmt.

Die gesetzlichen Erben „zweiter Ordnung“ sind die Eltern des verstorbenen Ehemannes und seine Geschwister! Das bedeutet, dass ohne Testament die lebenden Geschwister zusammen ¼ des Hauses (also die Hälfte der Haushälfte, die dem Ehemann gehörte) erben.

Plötzlich sind die Geschwister Miteigentümer des Hauses!

Einigt man sich nicht gütlich, wie dieses Hausviertel auf die Ehefrau zu übertragen ist, so können die Erben gewordenen Geschwister des Ehemannes sogar einen Versteigerungsantrag zum Zweck der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft stellen.

Deshalb: auch in jungen Jahren ist man gut beraten, eine letztwillige Verfügung zu errichten, also ein Testament zu schreiben.

Ellen Sandfuchs
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