Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung von Eltern gegenüber ihren Kindern ist im Bürgerlichen Gesetzbuch durch eine Fülle von Paragraphen geregelt. In der Praxis ist die Unterhaltsverpflichtung häufig Anlass von Rechtsstreitigkeiten, was auch durch eine umfangreiche Rechtsprechung zu verschiedenen Problemen des Kindesunterhalts belegt ist.
Grundsätzlich sind „Verwandte in gerader Linie“ (z.B. Eltern gegenüber ihren Kindern) verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Solange zwischen den Eltern und dem Kind eine Lebensgemeinschaft besteht, stellt der Kindesunterhalt meist keinen Streitpunkt dar. Dies ändert sich oft mit der Trennung der Eltern. Meist verhält es sich so, dass ein Elternteil die Kinder zu sich nimmt und der andere Elternteil im Rahmen eines Umgangsrechts mit den Kindern weiterhin Kontakt haben kann.
Grundsätzlich schulden beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Unterhalt für das gemeinsame Kind. Wenn jedoch ein Elternteil ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt dieser Elternteil seine Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes durch die Pflege und Erziehung. Man spricht vom sog. Betreuungsunterhalt.
Dies hat zur Folge, dass der nicht betreuende Elternteil nunmehr alleine barunterhaltspflichtig ist. Mit Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten haften wieder beide Elternteile anteilig nach ihren Vermögensverhältnissen.
Der Unterhaltsbedarf minderjähriger sowie volljähriger Kinder ohne eigene Lebensstellung wird regelmäßig nach den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die Düsseldorfer Tabelle gliedert sich zum einen in Altersstufen und in Einkommensgruppen. Zunächst ist zu bestimmen, über welches Nettoeinkommen der Barunterhaltspflichtige verfügt. Der zu zahlende Unterhalt erhöht sich mit steigendem Einkommen. Die erste Einkommensgruppe reicht bis zu einem Nettoeinkommen von 1.500,00 € pro Monat.
Darüber hinaus ist das Alter des Kindes für die Bemessung des Unterhalts von entscheidender Bedeutung. Mit Erreichen einer höheren Altersstufe erhöht sich auch der zu zahlende Betrag. Die erste Altersstufe reicht von 0-5 Jahren, die zweite Altersstufe von 6-11 Jahren, die dritte Altersstufe von 12-17 Jahren und die letzte Altersstufe beginnt ab 18 Jahren.
Von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle ist bei Minderjährigen das Kindergeld zur Hälfte, bei Volljährigen das Kindergeld in voller Höhe abzuziehen. Erst dann ergibt sich der vom Unterhaltspflichtigen zu leistende Zahlbetrag.
Der Kindesunterhalt ist im Voraus für den laufenden Monat zu bezahlen. Selbst wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt freiwillig bezahlt, empfiehlt es sich, einen vollstreckbaren Titel zu errichten. Neben gerichtlichen Titeln, z.B. Vergleiche oder Beschlüsse, kann dies auch auf außergerichtlichem Wege erfolgen. In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass in diesen Fällen eine entsprechende Urkunde beim örtlich zuständigen Jugendamt errichtet wird.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass der Kindesunterhalt vorrangig zu erfüllen ist. Der Unterhaltspflichtige ist bis zu einem Selbstbehalt von 950,00 € dazu angehalten, sämtlichen Unterhaltspflichten in voller Höhe nachzukommen. Erst wenn dieser Selbstbehalt unterschritten wird, kann der Unterhaltspflichtige aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit die Erfüllung von Unterhaltszahlungen berechtigt verweigern.
Dem Unterhaltsberechtigten steht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ein Auskunftsanspruch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu. Anhand der vollständig und richtig erteilten Auskunft ist es möglich, den monatlich zu leistenden Zahlbetrag zu bestimmen. Da bereits bei der Einkommensermittlung Schwierigkeiten auftauchen können, empfiehlt es sich, bereits frühzeitig qualifizierte Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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