Gemäß Pressemitteilung vom 16. März 2020 plant das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Es sollen Unternehmen geschützt werden, die infolge der Corona-Epidemie zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen beziehungsweise Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.
Aber Achtung: Eine generelle Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird nicht stattfinden. Voraussetzung soll sein, dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen beziehungsweise ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Auch muss nachgewiesen werden, dass die Insolvenzreife durch die Corona-Epidemie ausgelöst wurde.
Es wird sich zeigen, wie die öffentlichen Hilfen greifen. Der Freistaat Bayern will zusätzlich zu den Mitteln des Bundes ein Sondervermögen von bis zu 10 Milliarden Euro zur Hilfe im Umfeld der Corona-Krise einrichten.
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