Die Entscheidung, seine Gesellschafterstellung an den Nagel zu hängen, fällt oft nicht leicht. Meist spielen dabei gewichtige Gründe – ob persönlicher oder finanzieller Art – eine Rolle. Häufiger Beweggrund ist, dass die Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern nicht (mehr) funktioniert. In jedem Fall sollte sich der Gesellschafter auf die haftungsrechtlichen Konsequenzen des Ausscheidens vorbereiten – denn für den ausscheidenden Gesellschafter ist das Spiel noch lange nicht vorbei.
Die Haftung der Gesellschafter
Für die Verbindlichkeiten der OHG haften zum einen die OHG selbst, zum anderen die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt aber keinesfalls dazu, dass er nach Ausscheiden nicht mehr haftet.
Die Forthaftung des Gesellschafters
Auch nach Ausscheiden aus der Gesellschaft haftet der Gesellschafter für Altschulden weiter. Für neu begründete Gesellschaftsschulden nach Ausscheiden des Gesellschafters kann dieser grundsätzlich aber nicht mehr haftbar gemacht werden. Wichtig dabei ist: Altschulden sind nach ständiger Rechtsprechung auch solche Verpflichtungen, deren Grundlage noch vor dem Ausscheiden des Gesellschafters gelegt wurden. Wird beispielsweise ein Werkvertrag noch vor Ausscheiden des Gesellschafters abgeschlossen, das Werk aber erst nach dessen Ausscheiden hergestellt, haftet der ausscheidende Gesellschafter für daraus entstehende Verbindlichkeiten.
Dauerschuldverhältnisse stellen dabei ein erhebliches Haftungsrisiko für den ausscheidenden Gesellschafter dar. Ein Dauerschuldverhältnis ist beispielsweise ein Mietvertrag. Der Vertrag wird zu Beginn des Mietverhältnisses geschlossen, die Mietzahlungen werden aber in regelmäßigen Abständen zur Zahlung fällig. Die Rechtsgrundlage für all diese Mietzahlungen ist in dem zu Beginn abgeschlossenen Mietvertrag angelegt. Wird der Mietvertrag also vor dem Ausscheiden des Gesellschafters abgeschlossen, so haftet er für alle später fällig werdenden Mietzahlungen.
Die Grenzen der Haftung
Dennoch ist die Forthaftung des Gesellschafters keine Never-Ending-Story. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben sich gegen eine unendlich fortlaufende Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters entschieden. Es gilt eine Ausschlussfrist von fünf Jahren. Das bedeutet, dass die Forthaftung eines Gesellschafters grundsätzlich fünf Jahre nach seinem Ausscheiden endet. Auch für Verbindlichkeiten aus zuvor begründeten Dauerschuldverhältnissen haftet er dann in der Regel nicht mehr.
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