Unser Kind bekommt ein Sparbuch

Emily ist gerade sechs Jahre alt geworden. Die Einschulung steht vor der Tür. Die Schultüte steht bereit, auch der neue Schulranzen ist gekauft. In solchen Momenten denkt die Familie häufig auch an die finanzielle Zukunft des Kindes. Papa Marcel und Oma Ilse beschließen deshalb, je ein Sparbuch für Emily anzulegen. Mit schriftlicher Zustimmung von Mutter Andrea geht man auf die Sparkasse und legt zwei Sparbücher an, die sogleich vom Vater in Verwahrung genommen und mit nach Hause gebracht werden.

Viele Jahre später, Emily ist 16, stellt sich die Situation so dar, dass Andrea mit ihrer noch minderjährigen Tochter ausgezogen ist. Man hat sich überworfen, sowohl mit dem Mann und Vater Marcel, als auch mit Oma Ilse.

Da Emily alsbald ihren Führerschein machen möchte, braucht man Geld. Da fällt einem doch zuerst ein, dass Papa Marcel und Oma Ilse zwei Sparbücher angelegt haben. Die entsprechende Anforderung, die Sparbücher an Emily herauszugeben bleibt unerledigt. Emily und die Mutter Andrea begeben sich auf die Bank und stellen dort fest, dass die beiden Sparbücher aufgelöst sind. In der folgenden Korrespondenz, die zwischenzeitlich schon über Anwälte geführt wird, erklärt Marcel, bei dem Auszug habe die Mutter Andrea das Kinderzimmer mitgenommen. Er habe das Sparbuch gebraucht, um für die Besuche von Emily das Kinderzimmer neu einzurichten. Großmutter Ilse erklärt, sie habe Bedenken gehabt, dass das Geld sinnlos verbraucht werde und hat es wieder in Verwahrung genommen.

Der Fall wurde vom Oberlandesgericht Bremen unter dem Az.: 4 UF 112/14 am 03.12.2014 entschieden.

Da die Anlage der Gelder auf ein Sparbuch mit dem Namen des Kindes erfolgte, steht das Guthaben auf dem Sparbuch auch dann den Kindern zu, wenn ein Dritter, auch der Vater, die Sparbücher in Verwahrung genommen oder behalten hat. Das Sparbuch unterliegt deshalb der elterlichen Pflicht zur Vermögenssorge, Abhebungen stellen eine Verletzung der elterlichen Pflicht dar und lösen Schadensersatzansprüche aus. Oma Ilse und Papa Marcel wird deshalb nichts anderes übrig bleiben, als den abgehobenen Betrag erneut anzulegen oder eine andere sichere Geldanlage in gleicher Höhe vorzunehmen. Auch die Behauptung von Papa Marcel, er habe das Geld gebraucht, um das neue Kinderzimmer für Emily in seiner Wohnung einzurichten, hilft nicht. Gerade die Anschaffung von Kinderzimmermöbeln darf nicht über Mittel des Kindes erfolgen. Sie unterliegt der bestehenden Unterhaltsverpflichtung, sodass Papa Marcel für die Anschaffung der Kinderzimmermöbel von seinem Kind keinen Ersatz verlangen kann. Er war deshalb auch nicht zur Auslösung der Geldanlage berechtigt. Umso mehr gilt dies vom Sparbuch, das die Großmutter für Emily angelegt hat

Marcel und Ilse könnten noch daran denken, wegen der Kontaktverweigerung die Schenkungen der Sparbücher und deren Guthaben wegen groben Undanks zu widerrufen. Jedoch stellt eine Verweigerung des Kontaktes für sich allein keinen groben Undank dar.

Ilse und Marcel müssen sich sogar vergegenwärtigen, dass der Verdacht einer Straftat zu einem Strafverfahren führt. Die Vereinnahmung fremden Vermögens oder der Verbrauch kann nämlich strafrechtlich eine veruntreuende Unterschlagung darstellen.

Das Problem ist deshalb im Nachhinein kaum mehr zu korrigieren. Hätten sich Ilse und Marcel über die Art und Weise der Geldanlage sowie die Umstände erkundigt und fachkundigen Rat bei einem Anwalt eingeholt, wäre Ihnen sicherlich das Debakel erspart geblieben. Dann hätte man auch eine Anlageform finden können, die – wenn man dies so will – nach wie vor den Zugriff auf das für Emily gedachte Guthaben ermöglicht.

Wolfgang Lederer
Letzte Artikel von Wolfgang Lederer (Alle anzeigen)