Stärkung der Mobilfunkkundenrechte

In den letzten Jahren hat sich das Handy zu einem nicht mehr wegdenkbaren Begleiter entwickelt. Nachdem es in der Anfangszeit neben dem herkömmlichen Festnetztelefonanschluss getreten ist, ging die Entwicklung dahin, dass auch zu Hause mit dem Handy telefoniert wird. Oft gibt es keinen Festnetzanschluss mehr. Gibt es hier Probleme mit dem Netzbetreiber, so ist die Möglichkeit des Telefonierens oft aufgehoben.

Von einigen Mobilfunkanbietern wurde in ihren Verträgen geregelt, dass es ihnen gestattet ist bereits bei Zahlungsrückständen von über 15,50 € den Anschluss des Kunden zu sperren. Dies hat auf Verbraucherseite zu erheblichen Protesten geführt. Eine Verbraucherzentrale hat sich an den BGH gewandt, da sie erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Klausel hatte. Argumentativ wurde von der Verbraucherzentrale vorgetragen, dass ein Festnetzanschluss auch erst bei Zahlungsrückständen von über 75,00 € gesperrt werden dürfe. Ist dann – wie bei vielen Verbrauchern – jedoch das Handy das einzige Kommunikationsmittel und besteht kein Festnetzanschluss, müsste die gesetzliche Regelung aus dem Festnetzbereich daher auch zu Gunsten der Mobilfunknutzer gelten. Dieser Auffassung hat sich der BGH angeschlossen.

Nach dem Inhalt der Entscheidung ist eine Sperrung eines Handys wegen Zahlungsverzug eines Verbrauchers erst dann möglich, wenn die Zahlungsrückstände 75,00 € bestehen. Weiter muss der Mobilfunkanbieter dieses Vorgehen zwei Wochen vorher ankündigen. Hierdurch soll der Kunde die Möglichkeit erhalten die Sperrung durch Zahlung der Rückstände zu verhindern. Die Rechtsprechung stärkt erneut die Rechte von Verbrauchern. Sie hat aber auch eine Kehrseite. Es können 60,00 € mehr vertelefoniert werden, bevor der Anschluss gesperrt wird. Eventuelle Verbindlichkeiten erhöhen sich. Eine Schuldenbremse greift erst später. Dies ist beim Umgang mit dem Handy zu beachten.

Heiko Kraus
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