Unschuldvermutung und Fair Trial

Das deutsche Strafprozessrecht kennt einen grundlegenden, verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, der wichtiger nicht sein könnte: Bis zum rechtskräftigen Beweis des Gegenteils ist jeder unschuldig. Auch und besonders dann, wenn er von den Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) ins Visier genommen wird.

Die Unschuldsvermutung gilt nicht nur für Bagatelltaten oder Ordnungswidrigkeiten. Sie gilt auch für Kapitalverbrechen, wie Mord und Totschlag. Gerade hier wirkt sie sich auch gravierend aus. Die Maßnahmen, die von den Strafverfolgungsbehörden auferlegt werden dürfen, sind beschränkt und dürfen keinen bleibenden oder strafähnlichen Charakter haben. Daher gibt es auch nur Untersuchungshaft und nicht sofort (vorzeitige) Strafhaft. Und deshalb ist auch für die Untersuchungshaft vorgeschrieben, dass nur aufgrund besonderer Haftgründe – beispielsweise Flucht- oder Verdunklungsgefahr – eine vorläufige Freiheitsentziehung angeordnet werden darf.

Die Strafverfolgungsbehörden selbst – anders als die Strafgerichte – dürfen und müssen einen Tatverdacht haben. Dabei wirkt sich die Unschuldsvermutung wenig aus. Deshalb streitet hier ein weiterer verfassungsrechtlich begründeter Grundsatz für Beschuldigte: Der Grundsatz des fairen Verfahrens. Dieser Grundsatz bedeutet, dass zunächst Waffengleichheit gewährt werden muss. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen nicht nur belastende Tatsachen ermitteln. Das sieht das Gesetz so vor (§ 160 Absatz 2 StPO). Weil aber Papier geduldig sein kann, hilft der Beistand eines Strafverteidigers, dass das Gesetz eingehalten wird.

Für Verfahren, die besonders schwierig sind, gilt der Grundsatz der notwendigen Verteidigung. Das heißt, dass in diesen Verfahren vom Gericht und auch bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Sinnvollerweise ist dieser Pflichtverteidiger ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und mit der strafrechtlichen Materie vertraut. In Verfahren vor dem Landgericht – Straferwartung über vier Jahren Freiheitsstrafe, also jedenfalls bei allen Tötungsdelikten – gilt der Grundsatz immer.

Im Übrigen ist es durchaus möglich – und in größeren Verfahren sinnvoll – mehr als einen Verteidiger zu haben. Die Strafprozessordnung erlaubt bis zu drei Wahlverteidiger zusätzlich zu einem möglichen Pflichtverteidiger. Anders als die Pflichtverteidigung muss man seinen Wahlverteidiger selbst zahlen. Meistens fährt man aber mit ihm im Gericht besser und zum Teil sogar kostengünstiger, als ohne anwaltlichen Beistand in eine ungewisse Zukunft zu segeln.

Dr. Wolfgang Staudinger