Bestechung im medizinischen Bereich– neue Strafbarkeit nach § 299a StGB

Der Gesetzgeber hat nach langem Ringen den § 299a StGB eingeführt, in dem die Bestechlichkeit von Angehörigen medizinischer Heilberufe geregelt wird. Als Täter kommen danach für eine Strafbarkeit alle medizinischen Berufe in Betracht, insbesondere Ärzte und Apotheker, aber auch alle anderen Dienstleister im medizinischen Bereich, sofern sie jedenfalls eine staatlich anerkannte Ausbildung absolviert haben.

Mit dem Ziel, den medizinischen Wettbewerbsmarkt zu schützen und vor Unlauterkeiten zu bewahren, hat der Gesetzgeber nun die reichlich unkonkrete Regelung getroffen, dass Vorteilsannahmen und Vorteilsgewährungen künftig unter Strafe stehen. Was der Gesetzgeber damit regeln wollte, ist klar: Die Verknüpfung von Pharmaindustrie und Ärzten zu Lasten von Patienten sollte unterbunden werden.

Dies ist dem Gesetz allerdings nur unzureichend gelungen, indem es auch alle weiteren bisher sozialadäquaten Verhaltensweisen generell unter Strafe stellte. Wo genau die Strafbarkeit beginnt und wo noch „normales“ Verhalten vorliegt, kann man aus dem Gesetzesmaterialien nicht klar entnehmen. Zwar heißt es dort, dass übliche Werbegeschenke noch erlaubt seien, allerdings führt die Begründung auch aus, dass jeder Vorteil, der zu einem Verzerren des Marktes führen könnte, bereits hinsichtlich einer strafbaren Handlung zu prüfen ist.

Nicht notwendig ist dabei, dass tatsächlich ein Schaden eintritt. Der Gesetzgeber hat mit § 299a StGB ein reines Gefährdungsdelikt geschaffen. Insofern ist allein die Möglichkeit Tatbestandsvoraussetzung, dass ein Schaden eintreten könnte. Ob ein Schaden tatsächlich eintritt, ist lediglich eine Frage der am Ende des Verfahrens vorzunehmenden Strafzumessung.

Der Gesetzgeber hat für die Gefährdung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen in den Gesetzesmaterialien allerdings einige Beispiele dargestellt. Strafbar sollen danach sein: Zuwendungen für die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial; möglich sind als Aufhänger einer strafrechtlichen Prüfung auch Einladungen zu Kongressen, die Übernahme von Fortbildungskosten oder das Einräumen von Vermögens- oder Gewinnbeteiligungen. Lediglich dann, wenn ausschließlich die Vorteile ihren Grund in der Behandlung von Patienten zu finden sind, ist strafrechtliches Verhalten nicht vorhanden. Da aber bislang weder unter- noch obergerichtliche Rechtsprechung ergangen ist, bleibt unsicher, wo die Strafbarkeit tatsächlich beginnt.

Für alle in den medizinischen Bereichen tätigen Personen und Gesellschaften gilt es nun, auch Altverträge mit Geschäftspartner zu überprüfen, ob möglicherweise strafrechtliche Präsenz in den Papieren schlummert. Im Zweifel tut man gut daran, diese relevanten Geschäftsbeziehungen anwaltlich überprüfen zu lassen. Ganz im Sinne: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist hier besser!

Dr. Wolfgang Staudinger