Wird in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Kind erwartet, stehen die Eltern vor der Frage der Vaterschaftsanerkennung. Diese ist erforderlich, um die rechtliche Stellung als Vater mit allen Rechten und Pflichten zu erlangen. Die Anerkennung kann allerdings nur erfolgen, wenn auch die Kindsmutter zustimmt. Sie kann bereits während der Schwangerschaft unter anderem beim Jugendamt erfolgen bzw. im Rahmen der Geburtsbeurkundung beim Standesamt. Die Vaterschaftsanerkennung beim Jugend- oder Standesamt ist kostenlos, während bei einer Beurkundung beim Notar oder beim Amtsgericht Kosten entstehen.
Bei einer Weigerung des Vaters, die Vaterschaft anzuerkennen besteht die Möglichkeit, sie später in einem gerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen. Heimliche Vaterschaftstests ohne schriftlichen Einverständnis aller Beteiligten (möglicher Vater, Mutter sowie Kind) sind in Deutschland verboten.
Ist die Vaterschaft einmal anerkannt, kann sie später nur innerhalb bestimmter Fristen angefochten werden.
Die Vaterschaftsanerkennung soll deshalb jedenfalls nur dann erfolgen, wenn man sich ganz sicher ist, tatsächlich der Vater zu sein, da sie weitreichende Konsequenzen nach sich zieht:
– Sie begründet das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater, zusätzlich auch zur weiteren Verwandtschaft des Vaters.
– Der Vater wird gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig, ggf. können auch Unterhaltsansprüche der Mutter entstehen.
– Es entstehen Erbansprüche des Kindes.
– Dem Vater steht ein Umgangsrecht mit dem Kind zu.
Nach Feststellung der Vaterschaft können die Eltern in einer übereinstimmenden Sorgeerklärung beim Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge vereinbaren. Auch diese Erklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Sie ist allerdings nicht widerruflich. Grundsätzlich bleibt es auch nach der Trennung der Eltern bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, hinsichtlich wichtiger Belange des Kindes müssen die Eltern Einvernehmen herbeiführen.
Für den Kindsvater bedeutet die Teilhabe an der elterlichen Sorge, dass er bei Entscheidungen die hinsichtlich des Kindes anstehen zu beteiligen ist. Bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung ist stets das Einvernehmen beider Eltern erforderlich. Bei Entscheidungen des täglichen Lebens kann auch ein Elternteil alleine entscheiden.
Für die Kindsmutter bedeutet die gemeinsame elterliche Sorge, Unterstützung durch den Kindsvater bei anstehenden Entscheidungen. Probleme können allerdings entstehen, wenn es in der Beziehung kriselt.
Sowohl die Anerkennung der Vaterschaft als auch die Wahl des gemeinsamen Sorgerechts, sollten wohl überlegt in Kenntnis aller Konsequenzen erfolgen.
- Brauche ich ein Testament? - 22. März 2022
- Gemeinsames Haus – Was tun bei Streit mit dem Miteigentümer - 19. Mai 2021
- Zu früh gefreut- aufgepasst beim Unterhalt - 1. Oktober 2020