Vor kurzem haben die südlichen Bundesländer, allen voran Bayern, einen sogenannten Blitzermarathon durchgeführt. Dabei sollte die Sensibilität der Kraftfahrer erhöht werden, damit weniger Verkehrsverstöße begangen werden und der Verkehr (noch) sicherer läuft. Obwohl der Tag allgemein angekündigt wurde, wurden einige Fahrer dennoch unfreiwillig fotografiert. Ihnen wurde oder wird ein Zeugenbefragungsbogen (auch Anhörungsbogen genannt) mit der Post gebracht oder sogar schon ein Bußgeldbescheid zugestellt.
Für ersten Fall heißt es, Ruhe zu bewahren. Niemand ist verpflichtet, den Bogen zurückzusenden. Denn außer den Pflichtangaben nach § 111 OWiG, also insbesondere Name und Adresse, muss niemand Angaben machen. Auch nicht nach der jüngsten Gesetzesreform. Und die Pflichtangaben sind den Behörden bereits bekannt, da ansonsten der Zeugenbefragungsbogen nicht richtig durch die Post übermittelt hätte werden können.
Bekommt man die ungeliebte Post, obwohl man nicht gefahren ist, hat man zudem erst recht keine weitere Zeugenpflicht, wenn als Fahrer der Partner oder ein Kind in Betracht zu ziehen ist. Hier steht Ihnen ganz umfassend ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite, das Sie aus Sicht der Verteidigung – jedenfalls in diesem Stadium des Verfahrens – ausüben sollten. Konkret heißt das: schweigen!
Für den zweiten Fall, nämlich dass ein Bußgeldbescheid eingegangen sein sollte, ist Handlungsbedarf vorhanden. Denn wer gegen den Bescheid nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Zustellungsdatum, das auf dem gelben Umschlag vermerkt ist, Einspruch einlegt, hat eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich stehen. Darum ist es hilfreich, sofort professionellen Rat einzuholen, spätestens wenn der Bescheid eingegangen ist.
Ob die Behörde bei der Messung oder der Bewertung der Angelegenheit Fehler gemacht hat, die zu einem Aufheben oder zu einer Reduzierung der Sanktion führen, ist meist nur anhand der amtlichen Ermittlungsakte nachzuvollziehen. Sie wird allerdings dem Betroffenen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt, wenn er nicht verteidigt ist. Der Verteidiger hingegen bekommt die Möglichkeit, sich die vollständige Akte inklusive möglicher Bilder und Videos zu kopieren und mit dem Betroffenen und gegebenenfalls Sachverständigen zu analysieren. Immer wieder lassen sich so Fehler aufdecken, die dazu führen, dass der Bußgeldbescheid vor Gericht keinen Bestand haben kann.
Hilfestellung bekommt man dabei nicht nur im persönlichen Gespräch. Oft reicht gerade am Anfang eines Bußgeldverfahrens auch der Weg über die (modernen) Telekommunikationsmittel wie E-Mail und Telefon.
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