Haben Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf Auszahlung noch bestehender Urlaubstage?

Mit dieser Frage hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen der Rechtssachen „Bauer“ und „Wilmeroth“ zu beschäftigen und hat die Vererbbarkeit solcher noch bestehender Urlaubsansprüche bejaht.

Endet ein Arbeitsverhältnis und standen dem Arbeitnehmer aus diesem Arbeitsverhältnis noch unerfüllte Urlaubsansprüche zu, so können diese nicht mehr in Natura genommen werden. Die noch bestehenden Urlaubsansprüche wandeln sich in einen finanziellen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging bisher davon aus, dass ein Vererben dieses Urlaubsabgeltungsanspruchs nur dann möglich ist, wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch bereits entstanden war. Der Arbeitnehmer musste das Ende seines Arbeitsverhältnisses um die sog. juristische Sekunde erlebt haben. Stehen ihm zum Beendigungszeitpunkt dann noch Urlaubsansprüche zu, so wandeln sich diese in einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers um. Diesen Anspruch kann der Arbeitnehmer vererben.

Geklagt hatten zwei Witwen, die jeweils Erbinnen ihrer verstorbenen Ehemänner waren. Im Zeitpunkt des Todes bestand das Arbeitsverhältnis der Ehemänner noch und beide waren im Besitz nicht erfüllter Urlaubsansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis. Die Witwen machten gegenüber den Arbeitgebern die Auszahlung der unerfüllten Urlaubsansprüche geltend. Diese hätten sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen finanziellen Abgeltungsanspruch gewandelt. Hierfür sei es unerheblich, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod desArbeitnehmerserfolgt sei oder der Arbeitnehmer sein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch erlebt habe. Urlaub sei Urlaub, und daher –wenn er nicht durch den Arbeitnehmer genommen werden kann–zu vererben. Der EuGH entschied mit seinen Urteilen vom 06.11.2018, dass die Ehefrauen als Erbinnen der verstorbenen Arbeitnehmer die Auszahlung vom Arbeitgeber verlangen können.

Der EuGH hatte bereits in seiner „Bollacke“-Entscheidung im Jahr 2014 eine Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen dem Grunde nach bejaht. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub dürfe nach dem Unionsrecht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehen. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers sind berechtigt, eine finanzielle Vergütung für den vom verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen Jahresurlaub zu verlangen. Wenn das nationale Erbrecht dies ausschließe, sei dieses mit dem Unionsrecht unvereinbar. Die Erben könnten sich zur Begründung ihres Anspruchs unmittelbar auf das Unionsrecht berufen.