Schlägerei mit Kollegen kann Arbeitsunfall sein!

Wer auf dem Heimweg von der Arbeit mit einem Arbeitskollegen über betriebliche Belange in Streit gerät und zusammengeschlagen wird, kann nach ein aktuellen Entscheidung des Landesozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 22.11.2017, Az. L 1 U 1277/17) einen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls haben.

Der Kläger befand sich gemeinsam mit mehreren Kollegen nach dem Einsatz auf einer Baustelle auf dem Heimweg. Im Fahrzeug, das der Kläger fuhr, kam es dann zum Streit, ob man wegen der schlechten Luft im Fahrzeug das Fenster öffnen könnte. Letztlich eskalierte die Situation, als man anhielt und ein Kollege die Beifahrertüren öffnete und der Kläger ausstieg, um diese wieder zu schließen. Der Kollege griff dann den Kläger an und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht und versetzte dem dann am Boden liegenden Kläger noch mit dem Schuh einen Tritt in den Kopfbereich. Hierdurch erlitt der Kläger eine Schädelprellung sowie Hautabschürfungen am Außenknöchel und Daumen rechts.

Die Berufsgenossenschaft hörte die Arbeitnehmer mit dem von ihr für solche Fälle entwickelten „Fragebogen Streit“ an, lehnte anschließend gegenüber dem Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und stellte sich auf den Standpunkt, der Streit sei nicht aus betrieblichen Gründen, sondern aus persönlichen Differenzen eskaliert.

Das Sozialgericht Ulm hat in erster Instanz der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Die gegen den Kläger gerichtete Straftat des Kollegen sei nicht wesentlich durch das Zurücklegen des Arbeitsweges bedingt gewesen, sondern durch die konfliktaffine Persönlichkeit der beiden Beteiligten.

Das Landesozialgericht hat das Urteil dann aufgehoben und die Berufsgenossenschaft verpflichtet, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Nach dem Urteil steht der (direkte) Nachhauseweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung. Der Kläger habe sich auf dem direkten Weg nach Hause befunden.

In der Straftat wirkte der unmittelbar vorangegangene Streit über Themen mit konkretem Bezug zur versicherten Tätigkeit nach.

Die Ursachen des Streits stünden daher in unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Beteiligten. Der Kläger habe seine Kollegen nach Hause gefahren. Es sei dann über die Luft im Fahrzeug zum Streit unter den Arbeitskollegen gekommen. Die Richter werteten dies als Arbeitsunfall, der über die gesetzliche Wegeunfallversicherung zu regulieren ist.