Nach Ansicht des OLG Stuttgart, Urteil vom 27.2.2020 – 2 U 257/19, ist ein Verstoß gegen die Informationspflichten der Datenschutzgrundverordnung abmahnfähig und zivilgerichtlich verfolgbar.
Der Kläger, ein Wirtschaftsverband, verlangte vom Beklagten, es zu unterlassen, im Internet ein Angebot ohne bestimmte Informationen zum Datenschutz vorzuhalten. Der Beklagte bot als gewerblicher Händler auf der Internethandelsplattform eBay Reifen zum Sofortkauf an. Neben seiner Firma gab er seine Postanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse an. Eine Erklärung zum Datenschutz hielt er nicht vor. In erster Instanz obsiegte der Beklagte, in zweiter Instanz verurteile ihn das OLG Stuttgart entsprechend.
Zunächst urteilte das OLG Stuttgart, dass bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (z.B. Landesamt für Datenschutzaufsicht in Bayern), die u.a. Bußgelder verhängen kann, und die zivilrechtliche Durchsetzung unabhängig nebeneinander stehen und gleichrangig sind. Dann urteilte es, dass es sich bei Informationspflichten der Datenschutzgrundverordnung um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handele. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Fazit: Das OLG Stuttgart ist auf der Linie anderer Oberlandesgerichte. Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird nur der BGH schaffen können. Aber im Ergebnis ist es dem Unternehmer sowieso zu raten, die Datenschutzgrundverordnung einzuhalten. Denn wenn auch noch nicht die zivilrechtliche Abmahnfähigkeit höchstrichterlich geklärt ist, öffentlich-rechtliche Bußgelder der Aufsichtsbehörde drohen auf jeden Fall.
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