Schnell ist es passiert. Insbesondere auf Parkplätzen beim Ausparken kann es schnell einmal vorkommen, dass man ein vorbeifahrendes Fahrzeug übersieht oder beim Ausparkvorgang ein anderes Fahrzeug touchiert. Auch wenn es sich hierbei meist nur um einen Auffahrunfall bei geringeren Geschwindigkeiten handelt, kann sich der Schaden schnell auf mehrere Tausend Euro belaufen. Umso ärgerlicher, wenn man angefahren wurde und dann die gegnerische Versicherung nicht den gesamten Schaden bezahlen will.
Insbesondere bei Unfallsituationen auf einem Parkplatz kommt es häufig zu einer geteilten Haftung, d.h., dass beiden Unfallbeteiligten eine Teilschuld am Unfall eingeräumt wird.
Dies erfolgt daraus, dass Parkplätze nicht wie normale Straßen behandelt werden. Zwar ist häufig auf Parkplätzen das Schild zu lesen, dass dort die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Dies bezieht sich aber uneingeschränkt nur auf § 1 der StVO und nicht auf die weiteren Vorschriften. Gemäß § 1 StVO wird eine ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme verlangt. Das bedeutet in der Praxis, dass man beispielsweise auf dem Parkplatz nur in Schrittgeschwindigkeit mit höchstens 10 km/h und in ständiger Bremsbereitschaft fahren darf. Überhöhte Geschwindigkeit führt regelmäßig zu einer Teilschuld bei einem Zusammenstoß, auch wenn der andere Verkehrsteilnehmer – ohne ausreichend zu schauen – rückwärts aus einer Parkbucht fährt.
Nur in begrenzten Ausnahmefällen wird ein alleiniges Verschulden bei einem Unfall im Rahmen eines Ausparkvorgangs des Ausparkenden angenommen.
Selbst wenn der Rückwärtsfahrende auf ein Fahrzeug auffährt, das vor der Kollision bis zum Stillstand abgebremst wurde, trifft den Ausparkenden nicht zwangsläufig das alleinige Verschulden an dem Unfall.
Das liegt nur dann vor, wenn sich der Unfall für den im Stillstand befindlichen Kollisionsgegner als ein unabwendbares Ereignis darstellt, d.h., der Unfall auch bei Einhaltung äußerst möglicher Sorgfalt durch einen Idealfahrer abgewendet werden konnte.
Zu den Anforderungen an den Idealfahrer hat das Landgericht Saarbrücken ausgeführt, dass dieser bereits bei einer ganz geringeren Fahrbewegung des Rückwärtsfahrenden zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen muss, dass der zum Ausfahren aus einer Parktasche ansetzende Verkehrsteilnehmer den in der unmittelbaren Annährung befindlichen Unfallgegner übersehen hatte und ohne Unterbrechung aus der Parklücke herausfahren würde. Wenn selbst bei Berücksichtigung dieser Umstände unvermeidlich ist, so wird ein Alleinverschulden des Ausparkenden angenommen.
Grundsätzlich gilt auf Parkplätzen somit eine äußerste Sorgfaltspflicht. Sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, raten wir dringend an, die Polizei zu dem Unfall hinzuzuziehen und Fotoaufnahmen von den Unfallwagen zu fertigen, insbesondere auch die Stellung der Fahrzeuge nach der Kollision. Anhand von solchen Fotografien und den Schäden am Fahrzeug kann dann im Nachhinein die Verschuldensfrage geklärt werden.
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