Ansprüche bei Reisemängeln – Was ist zu beachten?

Eigentlich sollte eine Urlaubsreise ja Erholung bringen.

Aber leider stellt sich bei so manchem Urlauber statt der erhofften Entspannung nur herbe Enttäuschung ein, da die gebuchte Reise nicht das hält, was vorher angekündigt und erwartet wurde.

Bei Vorliegen von Reisemängeln stehen dem Urlauber unter bestimmten Vorraussetzungen Ansprüche auf Minderung (= Herabsetzung des Reisepreises), Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit, sowie im Extremfall das Recht zur Kündigung des Reisevertrags zu.

Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises setzt zunächst das Vorliegen eines Reisemangels voraus.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie dem vertraglich geschuldeten Umfang entspricht.

So sind Reisemängel z.B. offensichtliche Abweichungen von der Prospektbeschreibung oder der Reisebestätigung (beispielsweise Abweichungen von Zimmerausstattung, Hotelkategorie, Strandentfernung, angekündigten Freizeitangeboten) oder Flugverspätungen ab vier Stunden, bei Transatlantik-Flügen ab acht Stunden.

Kein Mangel liegt dagegen vor bei bloßen Unannehmlichkeiten (quietschende Betten, fehlender Duschvorhang, defektes Radio oder Telefon, Ausfall der Klimaanlage für eine Nacht) oder bei ortsüblichen Störungen (wie z.B. Belästigung durch Insekten, insbesondere in südlichen und exotischen Ländern; Algen auf dem Meer) oder wetterbedingten Umständen (wenn z.B. im Skigebiet kein Schnee liegt).

Weiterhin setzt ein Minderungsanspruch voraus, dass der Reisemangel unverzüglich bei der örtlichen Reiseleitung bzw., soweit diese nicht vorhanden ist, beim Reiseveranstalter angezeigt worden ist und dass der Reisende Abhilfe (= Beseitigung des Mangels) verlangt hat.

Hierbei ist zu beachten, dass für ein Abhilfeverlangen grundsätzlich Flugpersonal, die Hotelrezeption oder Animateure nicht die richtigen Ansprechpartner sind.

Die Mängelanzeige sollte aus Beweisgründen schriftlich erklärt werden. Ebenso sollte der Reisende sich vom Reiseleiter vor Ort auch schriftlich bestätigen lassen, dass er den Mangel angezeigt hat. Des Weiteren ist es ratsam, den aufgetretenen Mangel, soweit möglich, zu dokumentieren (Fotos, Adresse von Zeugen).

Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem vereinbarten Ende der Reise muss der Reisende den Anspruch auf Minderung des Reisepreises beim Reiseveranstalter (nicht im Reisebüro!) anmelden. Hier ist zu beachten, dass maßgebend für das Ende der Reise der Tag ist, der in den Reiseunterlagen als Rückreisetag festgelegt ist.

Der Reisende muss hierbei alle Mängel genau bezeichnen und muss deutlich machen, dass aufgrund dieser Mängel eine Minderung verlangt wird (eine genaue Bezifferung des Minderungsbetrags ist nicht notwendig).

Aus Beweisgründen sollte dieses Anspruchsschreiben per Einschreiben/Rückschein versandt werden.

In welcher Höhe der Reisepreis gemindert werden kann, richtet sich vor allem nach der Art und Intensität des Mangels und nach der konkreten Beeinträchtigung des Reisenden.

Einen Anhaltspunkt für die Bestimmung der Minderungshöhe gibt die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung; hier ist jedoch zu beachten, dass diese Tabelle unverbindlich ist und dass ein Richter immer auf den konkreten Einzelfall abstellen wird.

Nach der Frankfurter Tabelle ergibt sich beispielsweise für Lärm in der Nacht ein Abschlag in Höhe von 10% bis 40%, bei Ungeziefer im Zimmer ein Abschlag von 10% bis 50%, bei fehlendem Meeresblick bei Zusage ein Abschlag von 5% bis 10%, bei Unmöglichkeit des Badens im Meer bei Zusage ein Abschlag von 10% bis 20%, bei fehlender Klimaanlage im Speisesaal bei Zusage ein Abschlag von 5% bis 10% des Gesamtreisepreises.

Die Ansprüche des Reisenden verjähren innerhalb von zwei Jahren, wobei zu beachten ist, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters die Verjährung auf ein Jahr verkürzt werden kann.

Um Fehler bei der Reisemängelrüge vorzubeugen und beim Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung zu erhalten, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt aufzusuchen.