Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.02.2016 (Az.: III ZR 126/15) Allgemeine Geschäftsbedingen in dem Vertrag einer Krippenbetreiberin gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Vertragspartner als unwirksam angesehen. Ausweislich der von der Kinderkrippenbetreiberin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten Eltern zur Zahlung einer Kaution für den einzelnen Krippenplatz in Höhe von 1.000,00 € verpflichtet sein. Der Bundesgerichtshof sah in dieser „Darlehensgewährung“ eine unangemessene Benachteiligung der Eltern und erklärte diese Klausel für unwirksam.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof eine weitere in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Verpflichtung der Eltern für rechtswidrig erklärt, nämlich die durch Schadensersatzansprüche der Kinderkrippe sanktionierte Verpflichtung der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine solche Pflicht mit dem in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantieren Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern unvereinbar ist.
Das Gericht ist den klagenden Eltern allerdings insoweit nicht gefolgt, als dass diese den Krippenvertrag fristlos mit der Begründung kündigen wollten, ihr Kind fühle sich in der Krippe nicht wohl. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei dem Betreuungsvertrag um ein dauerndes Dienstverhältnis mit ordentlichen Kündigungsfristen handelt. Nach Auffassung des Gerichts sei es bei solchen Dienstverhältnissen nicht geboten, den Eltern für die Dauer einer anfänglichen „Probezeit“ seitens der Kinderkrippe ein fristloses Kündigungsrecht einzuräumen.
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