Am 29.11.2011 hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung (Az: XI ZR 370/10) verkündet, wonach die Haftung von Bankkunden bei unberechtigter Abhebung von Bargeld an Geldautomaten durch Dritte eingeschränkt wird.
Hierbei hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze für die Haftung des Karteninhabers entscheidend weiterentwickelt. Bislang wurde vom Bundesgerichtshof bei unberechtigten Abhebungen regelmäßig den Bankkunden die Haftung zugewiesen. Dies weil davon ausgegangen wurde, dass der Kunde Karte und Geheimzahl aus Unachtsamkeit gemeinsam aufbewahrt hat. Deshalb musste der Kunde für den entstandenen Schaden aufkommen, da der so genannte Beweis des ersten Anscheins gegen den Kunden sprach.
Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung darauf reagiert, dass in der Vergangenheit häufig Fälle von so genannten „skimming“ auftraten. In solchen Fällen greifen Betrüger die Geheimzahl ab, stellen eine Kartenkopie her und nehmen Abhebungen vor.
Nach dem Inhalt der Entscheidung muss zukünftig nicht mehr der Bankkunde, sondern nunmehr die Bank nachweisen, dass das Geld mit der echten Karte und nicht mit von Dritten illegal angefertigten Kopien unter Verwendung einer entwendeten Geheimzahl abgehoben wurde. Die Beweislast liegt nun bei der Bank. Diese muss jetzt beweisen, dass die Originalkarte verwendet worden ist um eine Haftung des Kunden zu erzeugen.
Dessen ungeachtet ist weiter sorgfältig darauf zu achten, die Kreditkarte und zugehörige Geheimnummer getrennt voneinander zu verwahren, damit unberechtigte Dritte keinen Zugriff nehmen können. Hierdurch können viele Unannehmlichkeiten erspart bleiben.
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