Allein im Steuerstrafrecht sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, trotz einer vollendeten Straftat – der Steuerhinterziehung – einer Bestrafung zu entgehen. Bei keinem anderen Delikt sonst ordnet der Gesetzgeber an, dass man nach Wiedergutmachung der Tat vollständig straffrei ausgehen kann. Diese Möglichkeit nennt sich die „strafbefreiende Selbstanzeige“.
Juristisch stellt die Selbstanzeige einen sog. Strafaufhebungsgrund dar. Faktisch bedeutet die Selbstanzeige nichts anderes, als dass man sich selbst bei den Finanzbehörden einer Steuerhinterziehung bezichtigt.
Gerade weil Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt darstellt und Vater Staat ein erhöhtes Interesse an sprudelnden Steuereinnahmen hat, wurden die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige von Seiten des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren drastisch verschärft. Schon die Tatsache, dass für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige ein vorangegangener Zeitraum von zehn Jahren im Rahmen einer entsprechenden Erklärung vollständig dargelegt werden muss, zeigt bereits, wie umfangreich ein solches Unterfangen allein aus tatsächlichen Gründen ist.
Extrem wichtig ist aber auch, dass die Finanzbehörden noch keinerlei Kenntnis von den hinterzogenen Steuern haben dürfen, andernfalls ist der Weg zurück zur Steuerehrlichkeit versperrt, ohne je in den Genuss der Straffreiheit zukommen. Nach dem Eingang der Selbstanzeige bei der Finanzbehörde eröffnet die dann zuständige Strafverfolgungsbehörde ein Ermittlungsverfahren und prüft, ob die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gegeben sind. Ist das der Fall, wird das Strafverfahren eingestellt und der Steuersünder geht straffrei aus.
Wenn man sich also dazu entschlossen hat, eine Selbstanzeige abzugeben, ist es auf alle Fälle ratsam, komplett reinen Tisch zu machen. Dies gerade deshalb, weil bei nicht vollständiger Erklärung die Straffreiheit versagt werden kann oder die Finanzbehörden neue Erkenntnisse für das Vorliegen einer nicht offenbarten Steuerhinterziehung gewinnen, welche dann wiederum strafrechtlich verfolgt werden.
Da das Rechtsinstitut der Selbstanzeige aber letztlich ein komplexes System von positiven und negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen darstellt, kann bereits der kleinste Fehler zu ganz erheblichen Folgen führen. In Anbetracht drohender Freiheitsstrafen ist juristische Unterstützung bei derartigen Erklärungen fast unabdingbar
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