DNA-Untersuchung

Kann bei jedem, wenn es die Staatsanwaltschaft will, eine DNA-Untersuchung, durchgeführt werden?

Von Aufsehen erregenden Massenuntersuchungen ist immer wieder in den Tageszeitungen zu lesen, ebenso wie die Anordnung von Einzeluntersuchungen.

Was geschieht da?

Die Entnahme einer Speichelprobe wird durch ein Gericht angeordnet und für den Fall der Weigerung wird die Entnahme einer Blutprobe, sozusagen zwangsweise, durch einen Arzt festgelegt.

Dies kann aber die Staatsanwaltschaft nicht ohne Grund beantragen.

Das zuständige Gericht muss aussprechen, dass bei dem oder der Betroffenen „die molekulargenetische Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren angeordnet“ wird, wie ein Text im Original beispielsweise lautet.

So mir nichts dir nichts, kann ein Gericht dies aber nicht anordnen. Es muss nämlich vor so einer Entscheidung etwas Gravierendes geschehen sein.

Der/die Betroffene muss eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein Verbrechen, eine gefährliche Körperverletzung, einen Diebstahl in besonders schwerem Fall, eine Erpressung oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung als Voraussetzung für einen solchen Beschluss begangen haben.

Allerdings muss auch eine Wiederholungsgefahr gegeben sein, d. h. dass also neue einschlägige Straftaten wahrscheinlich begangen werden. Das Gericht muss sich auch mit der kriminellen Energie, dem Verhalten nach der Tat, der „kriminellen Karriere“, den Vorstrafen, dem sozialen Umfeld, etwaigen psychiatrischen Erkrankungen auseinandersetzen.

Dann aber kann das entnommene Körpermaterial (Speichel) einem Sachverständigen übergeben werden, dies allerdings anonymisiert. Wenn dann die Körperzellen untersucht sind, müssen sie sofort vernichtet werden und es dürfen auch keine weiteren Feststellungen getroffen werden, als die die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind.

Für diesen Fall ist aber dann in der entsprechenden Datei ein unverwechselbarer „Persönlichkeitsabdruck“ vorhanden.

Ein Risiko birgt natürlich die Erfassung in so einer Datei immer!

Was ist, wenn ein zwar Vorbestrafter, aber in einem aktuellen Fall Unschuldiger sich am Tatort oder in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat und dort eine Zigarette rauchte, deren Rest er wegwarf?

Bekanntermaßen genügt eine solche Zigarette um DNA–Spuren festzustellen.

Der Tatverdacht ist dann da!

Und es ist sehr eng und sehr schwierig, aus den Mühlen der Justiz wieder zu entkommen.

Aber keine Sorge, ohne vorhergehende erhebliche Straftat, wird bei niemandem eine zwangsweise DNA-Feststellung erfolgen können!

Dr. Alfred Meyerhuber
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