Sicher kann man Verständnis für einen Zeitgenossen aufbringen, der sich einmal über einen Kollegen, den Vorgesetzten oder seinen Chef ärgert. Wer allerdings diesem Ärger in sozialen Netzwerken, wie Facebook oder Twitter öffentlichkeitswirksam Luft verschaffen will, sollte gewarnt sein, dass auch das World Wide Web kein rechtsfreier Raum ist und man auf diese Weise schnell seinen Job riskieren kann.
In letzter Zeit hatten sich die Arbeitsgerichte vermehrt mit Kündigungen zu befassen, denen beleidigende Einträge in sozialen Netzwerken vorausgegangen waren. Bei immer mehr Gerichtsentscheidungen wird deutlich, dass der Arbeitgeber solche Pflichtverletzungen nicht hinzunehmen braucht. Die Treue- und Loyalitätspflichten aus dem Arbeitsvertrag verpflichten nämlich jeden Mitarbeiter, den Ruf seines Arbeitgebers in der Öffentlichkeit nicht durch ehrenrührige Äußerungen herabzusetzen.
Dies gilt auch und erst recht bei der Nutzung von sozialen Netzwerken. Hier sind die Gefahren sogar besonders groß, die vom geschriebenen Wort ausgehen können. Informationen im Internet stehen zumeist einem größeren Adressatenkreis zur Verfügung, können unbegrenzt reproduziert werden und sind im Zweifel auch nicht mehr löschbar: „Das Internet vergisst nicht.“
Jeder User sollte daher genau abwägen, welche Angaben er in seinem Profil veröffentlicht sehen möchte. Wer unbedacht beleidigende Äußerungen zu seinem Arbeitgeber oder Kollegen einstellt, muss mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen.
Je nach der Schwere solcher Einträge kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Für Statements unter der Rubrik Arbeitgeber wie „Menschenschinder“, „Ausbeuter“ oder „Dämliche Sch… für den Mindestlohn“ kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung berufen. Schmähkritik oder Formalbeleidigungen sind von diesem Grundrecht nicht erfasst.
Dabei stellen die Gerichte zwar darauf ab, ob es sich um eine geschlossene Gruppe handelte oder um ein offenes Profil, auf das jeder, zumindest jeder Anwender dieses sozialen Netzwerkes, hätte zugreifen können. Doch wer beispielsweise in seiner „geschlossenen Gruppe“ von 70 Freunden 36 Betriebsangehörige führt, kann nicht davon ausgehen, dass seine Einträge als bloße private Äußerung eingestuft werden.
Selbst wenn der Name des Arbeitgebers oder Vorgesetzten nicht ausdrücklich genannt wird, kann es mit Hilfe der allgemein bekannten Suchmaschinerie ohne Weiteres möglich sein, den Namen im Internet zu recherchieren und die Person so bloßzustellen. Das damit verbundene Schadenspotenzial ausgehend von einer Rufschädigung des Arbeitgebers kann erheblich sein und im Rahmen der rechtlichen Bewertung entsprechend stark gewichtet werden, bis hin zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung.
Wer sich noch in der Ausbildung befindet, muss zwar nicht gleich bei der ersten Entgleisung die Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses fürchten, da an ihn noch nicht die gleichen Maßstäbe wie an erwachsene Arbeitnehmer angelegt werden dürfen, doch eine Abmahnung wird von den Gerichten durchaus als zulässig angesehen.
Dieser Konsequenzen sollte man sich immer bewusst sein und bei Ärger im Job – anstatt überhastet Einträge in sozialen Netzwerken zu posten – lieber das persönliche Gespräch vorziehen.
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