Strafrecht kann jeden treffen – zumindest seine kleine Schwester, das Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Regeln sind im Detail verschieden. Es bestehen aber genügend Gemeinsamkeiten, um in diesem Beitrag auf beide Rechtsbereiche gleichsam einzugehen.
Als Beschuldigter (im Ordnungswidrigkeitenrecht heißt er „Betroffener“) bekommt man in der Regel Post oder sogar Besuch von der Polizei. Und bereits hier zeigt sich, dass ein Sprichwort wahr ist: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ Im schönsten Juristenlatein liest sich das so: nemo tenetur se ipsum accusare.
Wenn der Beschuldigte Angaben zur Sache macht, werden sie gegen ihn verwendet. Problematisch ist dies, weil der juristische Laie nicht weiß, was hilfreich ist und was trotz der Hoffnung auf Besserung der Situation genau zum Gegenteil führt. Daher heißt die einfache Regel, die Beschuldigte beachten sollten: Nur Schweigen ist Gold. Ob später Angaben gemacht werden sollen, kann in der Regel nur ein juristisch geschulter Helfer entscheiden. Diesen Rat bekommt der Beschuldigte bei einem Strafverteidiger, also einem Anwalt, der sich der Straf- oder Bußgeldsache im Interesse des Beschuldigten annimmt.
Viele glauben noch immer, sie müssten bei der Polizei aussagen. Das stimmt so nicht. Nur dann, wenn der Staatsanwalt (oder ein Gericht) schreibt und Zeugen vorlädt, muss dem Folge geleistet werden. Eine polizeiliche Vernehmung muss man nicht wahrnehmen – allerdings ist es ein Gebot der Höflichkeit, einen Termin vorher gegebenenfalls abzusagen. Das Gleiche gilt im Übrigen für Anhörungsbögen, die von der Polizei oder beispielsweise der zentralen Bußgeldstelle versandt werden.
Zeugen haben zwar die Pflicht auszusagen, aber eben nur vor dem Staatsanwalt oder einem Gericht. Und auch dort müssen sie nur zur Sache aussagen, wenn sie sich nicht selbst oder einen nahen Angehörigen belasten. Konkret bedeutet das, dass niemand gegen seine Frau, seine Kinder oder auch seine Verlobte aussagen muss. Was man den Behörden– also auch der Polizei– immer mitteilen muss, sind persönliche Daten, das heißt Name, Anschrift, usw. Das meiste davon steht auf dem Personalausweis.
Wie verhält man sich also am besten bei einer Begegnung mit der Polizei, bei der ein Verdacht geäußert wird? Man bleibt höflich und freundlich, gibt die persönlichen Daten an und sagt zur Sache – nichts. Dies funktioniert dann mit noch größerem Nachdruck, wenn man darauf verweist, dass man sich zunächst anwaltlichen Rat einholen möchte.
Auf diesen Rat und Beistand hat jeder Mensch zu jeder Zeit ein Recht. Und auf dieses Recht sollten Sie nicht verzichten.
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