Der Bundesgerichtshof hat ein kleines Weihnachtsgeschenk für den Verbraucherschutz in eine Grundsatzentscheidung verpackt.
Kommerzieller Werbung kann man sich heutzutage kaum noch entziehen. Dies gilt selbst dann, wenn man sich als Verbraucher in seinen privaten Räumlichkeiten aufhält.
Ob im Fernsehen, im Radio oder im Internet: Überall bewerben kommerzielle Anbieter ihre Produkte und Leistungen. Selbst wenn man heutzutage als Kunde sog. Servicerufnummern von Unternehmen anwählt, wird man mitunter in der Warteschleife ständig mit Werbung beschallt.
Einige kommerzielle Anbieter sind dazu übergegangen, auch im Rahmen der mit Verbrauchern geführten E-Mail-Korrespondenz Werbung zu platzieren. Gerade in sog. Bestätigungs-E-Mails („No-Reply“) findet sich Werbung. Es handelt sich dabei um automatisch generierte E-Mails, die der Verbraucher umgehend als Bestätigung des Eingangs seiner eigenen E-Mail-Anfrage mit der Ankündigung einer zeitnahen Bearbeitung vom Unternehmer erhält. Diese Werbemaßnahme ist für die Unternehmen kostengünstig und einfach durch „ein oder zwei Klicks“ organisiert. Werbung erhält damit auch Einzug in die private elektronische Post.
Dieser Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 15.12.2015 einen Riegel vorgeschoben. In dem Verfahren hatte ein Verbraucher dagegen geklagt, dass er Bestätigung-E-Mails mit Werbeinhalt erhält, ohne vorher ausdrücklich der Übersendung von Werbung zugestimmt zu haben. Die Sichtweise des Verbrauchers hat der Bundesgerichtshof in seiner vorzitierten Entscheidung ausdrücklich bestätigt.
Der 6. Zivilsenat (Az: IV AZ 134/15) hat geurteilt, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mails mit werblichem Inhalt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Ein weiteres Mal wurden damit Verbraucherrechte durch das höchste deutsche Zivilgericht gestärkt. Verbraucher können sich zukünftig noch besser gegen unerwünschte Werbung zur Wehr setzen.
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