Musterfeststellungsklage – Heilmittel für Verbraucher?

Der deutsche Gesetzgeber hat zum 01.11.2018 die Musterfeststellungsklage eingeführt. Viel ist darüber diskutiert und geschrieben worden; viele Halbwahrheiten im Umlauf. Deshalb in aller Kürze:

1.
Die Musterfeststellungsklage können ausschließlich qualifizierte Stellen, die auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz veröffentlicht sind, sowie Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, erheben.

2.
Ein Verbraucher kann sich ohne Kosten bei der Klage in das Klageregister eintragen, das vom Bundesamt für Justiz eingerichtet ist. Zur Durchführung der Musterfeststellungsklage sind mindestens 50 Geschädigte notwendig. Der Eintrag in das Klageregister wirkt bei einer eventuellen Verjährung des Anspruches verjährungshemmend. Dem Verbraucher drohen keine Prozesskosten.

3.
Mit der Musterfeststellungsklage wird lediglich die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und Unternehmern geprüft.

4.
Wichtig ist aber, dass in der Musterfeststellungsklage nicht der private Schaden des Verbrauchers entschieden wird. Der private Schaden muss dann noch individuell gerichtlich durchgesetzt werden. Dies kann also zu dem absurden Ergebnis führen, dass die Musterfeststellungsklage obsiegt, der Verbraucher selbst aber mit seiner privaten Klage abgewiesen wird.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass die deutsche Musterfeststellungsklage zwar eine leichte, kostengünstige Verbesserung des Verbraucherschutzes darstellt, mit einer Sammelklage wie in Amerika aber letztlich nichts zu tun hat.

Holger Johannes Pütz-von Fabeck
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