Rücksendung beim Online-Kauf- Wer zahlt die Zeche?

Für die meisten Menschen gehört die Bestellung von Waren im Internet wohl längst zum Einkaufsalltag. Tagtäglich werden Millionen von Waren im Netz eingekauft und in der Realität hin und her geschickt. Doch wer trägt letztlich die Kosten für den Transport?

Bei den Kosten der Hinsendung ist dies klar geregelt insoweit, dass die Hinsendekosten grundsätzlich zulasten des Unternehmers gehen und eine Kürzung des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs des Kunden um Hinsendekosten unzulässig ist. Im Falle der Rückabwicklung muss der zu erstattende Betrag grundsätzlich um die Hinsendekosten, die der Verbraucher bei der Bestellung bezahlt hat, erhöht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verbraucher nicht den preiswertesten Standardversand gewählt hat.

Bei den Rücksendekosten herrschte jahrelang Verwirrung insbesondere aufgrund der sogenannten „40-Euro-Klausel“. Diese Unklarheiten sind mittlerweile vom Gesetzgeber beseitigt worden. Grundsätzlich gilt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung kraft Gesetzes zu tragen hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Unternehmen den Verbraucher von dieser Pflicht über die Rücksendekosten in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren muss. Hierzu reicht bereits der Hinweis, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren trägt.

Selbstverständlich ist eine freiwillige Kostenübernahme der Unternehmen gegenüber dem Kunden bei Rücksendung der Ware möglich. In diesem Fall wird das Unternehmen in seinen AGBs ausführen, dass es die Kosten der Rücksendung trägt. Wichtig hierbei ist zu wissen, dass die Rücksendemodalitäten, also welchen Dienstleister für die Rücksendung der Kunde in Anspruch nimmt, dem Verbraucher nicht vorgeschrieben werden können. Der Verbraucher ist frei bei der Wahl des Versand- oder Speditionsunternehmens allein schon wegen der unterschiedlichen Filialdichten und Öffnungszeiten. Allerdings muss er natürlich im Rahmen der Rücksendung auch Rücksicht auf die Interessen des Unternehmers bei etwaigen Zusatzkosten nehmen.

Abstand nehmen sollten Verbraucher von der unfreien Rücksendung der Ware, die immer wieder Probleme verursacht. Grundsätzlich dürfte die unfreie Rücksendung der Ware zwar zulässig sein, nur schneidet sich der Kunde damit meist ins eigene Fleisch, soweit nicht ausnahmsweise der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass bei Widerruf des Kaufes vorher genau geprüft werden sollte, wer letztlich für die Rücksendekosten aufkommt, da insbesondere bei preiswerter Ware sich oftmals hier eine Rücksendung gar nicht lohnen wird.

Unternehmen sei dringend empfohlen die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Stand der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung durch einen rechtlichen Spezialisten anzupassen, da ansonsten erhebliche Probleme im Online-Handel drohen.

Holger Johannes Pütz-von Fabeck
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