Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung

Gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie z.B. ein Bandscheibenvorfall, eine Krebsdiagnose oder psychische Leiden, können jeden Berufstätigen treffen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient der wirtschaftlichen Absicherung dieses Risikos.

Der Versicherungsnehmer erhält für den Fall, dass er in Folge einer Krankheit seinen Beruf zu 50% und auf Dauer nicht mehr ausüben kann, eine monatliche Rente. Die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist jeweils an den zuletzt ausgeübten Beruf geknüpft. Es spielt also keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer einen anderen Beruf nach der Beeinträchtigung ausüben kann. Da die staatliche Erwerbsminderungsrente selten für den Lebensunterhalt ausreicht, lohnt es sich darüber nachzudenken, eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei Eintritt in das Berufsleben abzuschließen.

Bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung ist jedoch Vorsicht geboten, denn die Versicherung leistet nur dann, wenn der Versicherungsnehmer keine sog. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen hat. In der Regel wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages ein umfangreicher Katalog an Gesundheitsfragen an den Antragsteller gestellt, die wahrheitsgemäß zu beantworten sind.

Stellt die Versicherung fest, dass die Angaben zu einzelnen Erkrankungen oder Beschwerden verschwiegen worden sind, kommt es oft zum Rechtsstreit, da die Versicherung den Vertrag wegen Arglist anfechtet gemäß § 22 VVG oder vom Vertrag zurücktritt gem. § 19 Abs. 2 VVG und somit im Ergebnis die Versicherungsleistung verweigert.

Zu den häufigsten verschwiegenen Umständen zählen orthopädische Beschwerden und psychische Beeinträchtigungen.

Der IX. Senat des Bundesgerichtshofes setzt für das Vorliegen von Falschangaben voraus, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird.

Der Versicherungsnehmer hat die in einem Vertragsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen.

Es sind daher auch solche Beeinträchtigungen anzugeben, die noch keinen Krankheitswert haben, denn die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers. Diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung findet ihre Grenze nur bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.

Bei der Bewertung, ob der Versicherungsnehmer im Rahmen des Fragenkatalogs falsche Angaben gemacht hat, kommt es aber immer auf die Bewertung des Einzelfalls an, weil die individuellen Fragestellungen im Gesundheitskatalog mit den Erkrankungen und Beschwerden des Versicherungsnehmers aus den ärztlichen Behandlungsunterlagen abzugleichen sind, um Rückschlüsse auf einen Verschuldensgrad des Versicherungsnehmers zu ziehen.