Wer zahlt die Pflege?

Das ist eine Frage, die jeden betreffen kann. In Zeiten zunehmender Altersarmut verbunden mit steigender Lebenserwartung durch verbesserte medizinische Möglichkeiten und der Änderung familiärer Strukturen kommen auf viele steigende Kosten durch Pflegebedürftigkeit und Heimunterbringung zu, für die die geringen Renten oft nicht ausreichen. Dann stellt sich die Frage, wer für diese Kosten aufzukommen hat.

Ist der Pflegebedürftige reich genug?

Vorrangig hat jeder für seine Kosten selbst aufzukommen. Einzusetzen ist das Einkommen. Dies wird meistens die Rente sein. Hinzu kommen die Leistungen der Pflegeversicherung.

Eigenes Vermögen des Pflegebedürftigen ist selbstverständlich einzusetzen. Ihm darf lediglich ein Notgroschen verbleiben. Alle darüber hinausgehenden Vermögenswerte, also Bankkonten, Aktienanlagen und auch Immobilienvermögen, die nicht selbst bewohnt sind, können grundsätzlich verwertet werden.

Reich genug gewesen?

Hat der Pflegebedürftige zwar früher über Vermögen verfügt, dieses jedoch durch Schenkungen, beispielsweise an die Kinder, übertragen, erfolgt eventuell ein Rückgriff auf diese unentgeltlichen Zuwendungen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.

Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind, oder wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder wenn der eigene Unterhalt des Beschenkten oder dessen Unterhaltspflichten beeinträchtigt würden.

Andere Geldquellen

Bevor staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden können, ist der Betroffene verpflichtet sämtliche anderen Möglichkeiten zur Deckung seines Bedarfs auszuschöpfen. Häufig sind in Übergabeverträgen betreffend Wohnimmobilien oder Hofstellen vertragliche Ansprüche gegen den Übernehmer geregelt, z. B. Wohnrecht, Wart und Pflegeleistungen, freie Verköstigung, Kostenübernahme für Arztbehandlungen und Krankenhausaufenthalte, Grabpflegeverpflichtungen, evtl. Rentenzahlungsverpflichtungen oder Verpflichtungen zur Zahlung eines Taschengeldes.

Es kommt im Einzelfall auf die vertragliche Ausgestaltung an, in welchem Umfang der Übernehmer in Anspruch genommen werden kann.

Unterhaltsansprüche

Unterhaltsansprüche gehen der Sozialhilfe vor. Da die Heimkosten gedeckt werden müssen, läuft es in der Praxis häufig so, dass Sozialhilfe in Anspruch genommen wird. Die Unterhaltsansprüche werden auf den Bezirk übergeleitet, der dann allerdings die Unterhaltsansprüche des Pflegebedürftigen gegen seinen Ehegatten bzw. seine Kinder prüft und gegebenenfalls gegen diese durchsetzt. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme wegen Elternunterhalts ist ein umfangreiches eigenes Thema, zu dem Sie an dieser Stelle in einer der nächsten Ausgaben des Wochenanzeigers lesen können.

Wenn alle Stricke reißen: Sozialhilfe

Wenn keine ausreichenden eigenen Mittel vorhanden sind und auch keine Unterhaltsansprüche realisierbar sind werden die für die Pflege notwendigen Kosten durch die Sozialhilfe gedeckt. Hierfür erforderlich ist es, rechtzeitig den Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Keinem Pflegebedürftigen wird aus Kostengründen die erforderliche Pflege versagt.

Bettina Durst